Juristische E-Bücher auf "Buy me a coffee" unter "Extras" billiger zu finden

Buy Me A Coffee

Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Montag, 29. April 2024

Dingliche Rechtslage bei der Stellvertretung

Vor einiger Zeit habe ich in einem Forum eine Frage zur Stellvertretung und der dinglichen Rechtslage gelesen. Es handelt sich dabei um das wichtige Zusammentreffen von Schuldrecht und Sachenrecht.


Der Fragesteller hatte dazu folgendes Beispiel genannt:


Der Stellvertreter S vertritt den Geschäftsherrn A bei dem Kauf einer Sache. In diesem Zusammenhang übergab der A dem S das Bargeld, um eine bestimmte Sache beim V zu kaufen. Daraufhin übergibt der S dem V das Bargeld und dieser die Kaufsache. Später ficht der A die Vollmacht wirksam an.

Die Frage ging nun dahin, ob der A noch der Eigentümer des Bargeldes sei. Nur weil das Verpflichtungsgeschäft wegfalle, habe das ja noch nichts mit dem Verfügungsgeschäft über das Bargeld zu tun. Hat der A das Eigentum bereits an den S verloren oder erst durch die Übergabe des S an den V?


Zur Lösung könnte man etwa so argumentieren:


Zunächst ist es richtig, dass das Verpflichtungsgeschäft vom Grundsatz her keinen Einfluss auf das Verfügungsgeschäft hat (Abstraktionsprinzip). Dazu gibt es natürlich auch Ausnahmen. So wird etwa bei der Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags im Rahmen der Sicherungsübereignung wegen Knebelung, Übersicherung, Gläubigergefährdung etc. weithin auch die Nichtigkeit der Übereignung angenommen.

Im vorliegenden Fall aber ist ein solches Durchschlagen nicht ersichtlich.

Wenn der A dem Vertreter S nun Bargeld übergeben hat, wird man bei lebensnaher Betrachtung wohl davon ausgehen müssen, dass der S mit dem Geld des A die Kaufsache bezahlen sollte, weshalb man keine Übereignung an den S nach § 929 S. 1 BGB annehmen kann. Sofern ein Auftrag zugrunde liegt, handelt es sich bei dem Bargeld dann um die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags übergebenen Mittel gem. § 667 BGB.

Anders wäre die Sache aber dann, wenn der S das Bargeld z.B. in seinen Geldbeutel gesteckt hätte, wo es mit zahlreichen anderen Geldscheinen vermengt worden wäre. Dann stellt sich die Frage, wie sich die Eigentumsverhältnisse in einem solchen Fall gestalten. Hier gibt es verschiedene Ansichten, wer Eigentum bei der Vermengung nach §§ 947, 948 BGB erwirbt.

Nach der herrschenden Ansicht sind die Vorschriften der §§ 947, 948 BGB auch auf Bargeld anwendbar, denn das Gesetz sieht dieses Geld als eine Sache an (so z.B. in den Normen der § 935 II BGB, § 808 II ZPO). Problematisch und umstritten ist dann, ob der Besitzer der Geldscheine Alleineigentum oder lediglich Miteigentum erwirbt.

Wenn man die Theorie der Geldwertvindikation ablehnt, wird man entweder Alleineigentum (wenn das Geld im Geldbeutel als die Hauptsache anzusehen ist) oder Miteigentum annehmen können. Diese äußerst strittige Materie kann man in Fall Nr. 16 mit den jeweiligen Ansichten in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Sachenrecht I“ nachlesen.


Hier sind weitere Artikel zu Stellvertretung zu finden


Anfechtung einer Vollmacht

Wissenszurechnung nach § 166 BGB

Rechtliche Probleme auf eBay im Jurastudium

Erteilung einer Generalvollmacht durch den Geschäftsführer?

Der ultimative Leitfaden für die Behandlung der Untervertretung im juristischen Gutachten

Gefahren für den Vertretenen nach Erteilung einer Vollmacht

Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion und Evidenz): Das Biest endlich zähmen



* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen