Das Erbrecht als Nebengebiet in der
universitären Ausbildung erfordert einige Grundkenntnisse. Dazu gehört
insbesondere das Vermächtnis. Der Erblasser kann durch Testament einem anderen,
ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis),
§ 1939 BGB.Es handelt sich bei dem Vermächtnis also um
die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände von Todes wegen, die weder
eine Erbeinsetzung noch eine Auflage darstellen.
Der Anspruch aus dem
Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den
Beschwerten (den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer) auf Leistung, §2174 BGB, aber keine dingliche Berechtigung an dem Nachlassgegenstand.
Falls in einer Klausur danach gefragt ist, ob
der durch ein Vermächtnis Begünstigte Übereignung des Gegenstands vom
Beschwerten verlangen kann, wäre als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des §2174 BGB anzuführen. Es wäre insoweit ein grober Fehler, hier irgendeine
dingliche Berechtigung des Vermächtnisnehmers anzunehmen.
Wenn der so Bedachte vorverstirbt, fällt das
Vermächtnis weg, § 2160 BGB, es sei denn, es ist ein Ersatzvermächtnis nach §
2190 BGB angeordnet.
Sofern der Beschwerte wegfällt, bleibt das Vermächtnis
nach § 2161 BGB im Zweifel wirksam.
Nach § 2176 BGB entsteht der Anspruch mit dem
Erbfall.
Nun stellt sich allerdings öfters die Frage, wie zu verfahren ist,
wenn der vermachte Gegenstand etwa ein vermietetes Haus ist. Wem stehen dann
die bis zur Übertragung des Eigentums (Eintragung im Grundbuch) eingenommenen
Mieten zu?
Zunächst ist es so, dass ab dem Tod des
Erblassers der Vermächtnisgegenstand ganz normal in die Erbmasse fällt und daher
auf die Erben übergeht. Es kann hier ein recht langer Zeitraum vergehen, bis
der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung tatsächlich durch die Eintragung
im Grundbuch erfüllt wird. Anträge beim Grundbuchamt werden oft erst viele
Monate später bearbeitet.
In dieser Phase werden aber weiterhin die Mieten eingenommen
und müssen nun dem Berechtigten zugeordnet werden. Als Student/in muss man in der
Prüfung wissen, dass es die Vorschrift des § 2184 S. 1 BGB gibt. Dort ist
geregelt, dass der Erbe nur die tatsächlich erzielten Erträge (wie also etwa
die Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses) an den Vermächtnisnehmer
herauszugeben hat. Ein Anspruch besteht dann natürlich nicht, wenn in diesem
Zeitraum gar keine Miete eingenommen wurde.
Gelegentlich liest man, dass der Vermächtnisnehmer
erst mit der Eintragung im Grundbuch als Eigentümer (nach vorheriger
Auflassung) in das Mietverhältnis eintritt und ihm erst dann die Mieten zustehen.
Das ist nur zum Teil richtig. Sicherlich erfolgt der Vertragseintritt nach § 566I BGB erst zu diesem Zeitpunkt. Auch das Vermächtnis kann als ein Veräußerungsgeschäft
im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Dennoch darf man die Vorschrift
des § 2184 BGB nicht übersehen, welche die vorher erzielte Miete bereits dem Vermächtnisnehmer
zuordnet.
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