Im juristischen Studium stellt das Erbrecht nur ein Nebenfach dar, sodass man nicht mehr als Grundkenntnisse der Materie haben muss. Eine allein erbrechtliche Klausur wird deshalb wohl kaum Gegenstand einer Prüfung sein. Allerdings gibt es zahlreiche Einfallstore im Erbrecht für die Anwendung der anderen Bücher des BGB.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Anhand einer brandneuen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs will ich auf eine weitere Möglichkeit der
Verbindung von Erbrecht und allgemeinem Schuldrecht hinweisen. So hat das Gericht entschieden (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15):
„Der
Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen
Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr
erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni
2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).“
Wenn also etwa der Erbe von der Bank die Auszahlung des Guthabens des Erblassers verlangt, wird sich diese oft auf den Standpunkt stellen, dass der Erbe zunächst einen Erbschein erwirken (der im Übrigen sehr teuer und zeitaufwendig sein kann) und diesen sodann vorlegen müsse, damit sie sicher sein könne, an den Richtigen zu leisten.
Denn die Zahlung an den Falschen dürfte in der Praxis wegen der Entreicherung des Empfängers zu einem nutzlosen Bereicherungsanspruch führen. Dazu hat der Bundesgerichtshof schon früher entschieden, dass die Vorlage eines Erbscheins nicht zwingend nötig ist. Ein eröffnetes öffentliches Testament reiche vielmehr aus (BGH NJW 2005, 2779).
Bisher war ungeklärt, ob dasselbe auch für ein privatschriftliches Testament gilt oder ob die Bank weiterhin die
Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch die Frage der Vorlage eines
privatschriftlichen Testaments entschieden.
Auf den ersten Blick scheint das für den Studenten eher uninteressant zu sein, da es sich doch um eine recht spezielle Materie handelt, die wohl für die Praxis größere Bedeutung hat. Allerdings eignet sich das Problem auch sehr gut für eine Prüfung, indem nun etwa der Erbe einen Schadensersatz von der Bank begehrt, da ihm die Kosten für die Erteilung des Erbscheins entstanden sind, obwohl keine ernsthaften Zweifel an seinem Erbrecht bestanden.
Die Anspruchsgrundlage wäre in § 280 I BGB zu sehen, da die Bank eine Pflicht (nach Ansicht des Gerichts eine Leistungstreuepflicht) aus dem Bankvertrag verletzt hat. Damit wäre dann eine Verbindung zum allgemeinen Schuldrecht hergestellt, welches jeder Student zwingend in hinreichender Tiefe beherrschen muss.
Dann könnte man als „bösartiger“ Klausurersteller z.B. auch ein Problem bei der Kausalität des Schadens einbauen, indem der Erbschein möglicherweise aus anderen Gründen zur Abwicklung des Nachlasses benötigt wurde, weshalb die Pflichtverletzung der Bank gar nicht kausal geworden wäre.
Weiterführende Literatur
Es lohnt sich also sehr, wenn man sich das Erbrecht in Grundzügen aneignet, ohne sein Gedächtnis mit zu vielen Details zu belasten. Diese absolut notwendigen Grundlagen der Materie habe ich in meinem eBook* „Erbrecht“ auf amazon.de in verständlicher Form dargestellt:
Hier sind weitere Artikel zum Erbrecht zu finden
Die Testamentserrichtung als Willenserklärung: Notwendigkeit
des Erklärungsbewusstseins
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