Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.03.2023, Aktenzeichen 16 O 2015/23) befasst sich mit der Klage einer Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung durch einen von der Beklagten verkauften Becher Tee.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb bei dem McDonalds Schnellrestaurant der Beklagten einen Becher Tee, der auf zwei Seiten mit einem aufgedruckten Hinweis „VORSICHT HEISS“ sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen war.
Nach dem Vortrag der Klägerin habe sie den Tee etwa 8
Minuten nach Erwerb am Deckel aus der überreichten Pappschale entnommen. Der
Deckel habe sich beim Anheben gelöst und der heiße Tee habe Verbrennungen an
ihren Oberschenken verursacht. Sie geht davon aus, dass der Tee von der
Beklagten zu heiß übergeben worden sei und der nicht hinreichend festsitzende Deckel einen Mangel darstelle.
Gründe der Entscheidung
Das Landgerichts Oldenburg hat die Klage als unbegründet
abgewiesen. Im Folgenden ist die Pressemitteilung nachzulesen:
„Bei
den von der Klägerin erlittenen Verletzungen handelt es sich um einen höchst
bedauerlichen Unfall, für den aber die Beklagte mangels feststellbarer
Pflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden kann und daher nicht
haftet.
In
der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ein
fehlerhaft sitzender Deckel für die vorgebrachten Verletzungen ursächlich war.
Einen
Schadensersatzanspruch konnte nach Auffassung der Kammer zudem nicht auf eine
zu hohe Temperatur des Tees oder einen unterlassenen Hinweis auf die Gefahren
beim Anheben des Bechers am Deckel gestützt werden.
Die
Kammer hat zur Temperatur des Heißgetränkes insbesondere ausgeführt, dass eine
Zubereitungstemperatur des Teewassers von über 90 Grad Celsius, auch von bis zu
100 Grad Celsius, bereits nicht pflichtwidrig ist. Es vielmehr der üblichen
Zubereitung von Tee entspricht, dass dieser mit sprudelnd kochendem Wasser
zubereitet wird. Dies ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen und ist
damit offenkundig, § 291 ZPO.
Gleiches
gilt im Ergebnis auch für die Aushändigung von so aufgebrühtem Tee an Kunden,
ohne diesen zuvor auf eine bestimmte – niedrigere – Temperatur abkühlen zu
lassen. Aus einem Kaufvertrag über einen Becher frisch aufgebrühten Tee kann
weder als geschuldete Beschaffenheit noch als Schutzpflicht entnommen werden,
dass der Tee nur mit verzehrfertiger Temperatur übergeben werden darf. Denn es
ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass jedem – mindestens aber dem
durchschnittlichen – Kunden, der einen Tee und damit ein Heißgetränk bestellt,
bekannt ist, dass dieser mit heißem Wasser aufgebrüht wird.
Hinsichtlich
einer möglichen Schutzpflichtverletzung war zudem zu berücksichtigen, dass der
Becher im vorliegenden Fall unstreitig mit Warnhinweisen durch einen Schriftzug
„VORSICHT HEISS“ sowie ein Piktogramm einer Tasse mit Dampfschwaden versehen
war, die nochmals ausdrücklich auf den heißen Inhalt und damit auch auf die
davon ausgehenden Gefahren hingewiesen haben.
Der
Klägerin steht auch kein Anspruch wegen einer unterbliebenen Warnung vor dem
Risiko eines Lösens des Deckels vom Becher bei einem Anheben am Deckel zu. Die
Beklagte war nicht verpflichtet, vor einem solchen Risiko zu warnen. Denn es
ist allgemein bekannt, dass die typischen Deckel von Einwegbechern nicht fest
mit den Bechern verbunden sind, sondern der Deckel nur auf den Becher
aufgedrückt und auf diesen geklemmt wird. Der Deckel fungiert damit eher als
Abdeckung denn als Bestandteil des Gefäßes. Ebenfalls allgemein bekannt ist die
Flexibilität der aus Pappe bzw. Plastik bestehenden Teile, die regelmäßig mit
einer Verformung beim Anfassen einhergehen und daher eine tragfähige Verbindung
zwar vielleicht nicht ausschließen, aber jedenfalls nicht erwarten lassen. Von
einer Kenntnis dieser üblichen Eigenschaft von Einwegbechern und –deckeln
durfte die Beklagte bei ihren Kunden und damit auch bei der Klägerin ohne
Weiteres ausgehen.“
Fazit
In Deutschland scheint die Rechtsprechung grundlegend anders zu sein als in den USA.
Siehe dazu den Artikel aus den USA hier.
Insofern hat man beim Erwerb von Heißgetränken
eher schlechte Karten, wenn man Schadensersatz verlangen will.
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