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Montag, 15. April 2024

Schadensersatz wegen Verbrühung mit heißem Tee?

Schadensersatz Verbrühung mit  Tee


Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.03.2023, Aktenzeichen 16 O 2015/23) befasst sich mit der Klage einer Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung durch einen von der Beklagten verkauften Becher Tee.


Sachverhalt


Die Klägerin erwarb bei dem McDonalds Schnellrestaurant der Beklagten einen Becher Tee, der auf zwei Seiten mit einem aufgedruckten Hinweis „VORSICHT HEISS“ sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen war.

Nach dem Vortrag der Klägerin habe sie den Tee etwa 8 Minuten nach Erwerb am Deckel aus der überreichten Pappschale entnommen. Der Deckel habe sich beim Anheben gelöst und der heiße Tee habe Verbrennungen an ihren Oberschenken verursacht. Sie geht davon aus, dass der Tee von der Beklagten zu heiß übergeben worden sei und der nicht hinreichend festsitzende Deckel einen Mangel darstelle.


Gründe der Entscheidung


Das Landgerichts Oldenburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Folgenden ist die Pressemitteilung nachzulesen:

„Bei den von der Klägerin erlittenen Verletzungen handelt es sich um einen höchst bedauerlichen Unfall, für den aber die Beklagte mangels feststellbarer Pflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden kann und daher nicht haftet.

In der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ein fehlerhaft sitzender Deckel für die vorgebrachten Verletzungen ursächlich war.

Einen Schadensersatzanspruch konnte nach Auffassung der Kammer zudem nicht auf eine zu hohe Temperatur des Tees oder einen unterlassenen Hinweis auf die Gefahren beim Anheben des Bechers am Deckel gestützt werden.

Die Kammer hat zur Temperatur des Heißgetränkes insbesondere ausgeführt, dass eine Zubereitungstemperatur des Teewassers von über 90 Grad Celsius, auch von bis zu 100 Grad Celsius, bereits nicht pflichtwidrig ist. Es vielmehr der üblichen Zubereitung von Tee entspricht, dass dieser mit sprudelnd kochendem Wasser zubereitet wird. Dies ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen und ist damit offenkundig, § 291 ZPO.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Aushändigung von so aufgebrühtem Tee an Kunden, ohne diesen zuvor auf eine bestimmte – niedrigere – Temperatur abkühlen zu lassen. Aus einem Kaufvertrag über einen Becher frisch aufgebrühten Tee kann weder als geschuldete Beschaffenheit noch als Schutzpflicht entnommen werden, dass der Tee nur mit verzehrfertiger Temperatur übergeben werden darf. Denn es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass jedem – mindestens aber dem durchschnittlichen – Kunden, der einen Tee und damit ein Heißgetränk bestellt, bekannt ist, dass dieser mit heißem Wasser aufgebrüht wird.

Hinsichtlich einer möglichen Schutzpflichtverletzung war zudem zu berücksichtigen, dass der Becher im vorliegenden Fall unstreitig mit Warnhinweisen durch einen Schriftzug „VORSICHT HEISS“ sowie ein Piktogramm einer Tasse mit Dampfschwaden versehen war, die nochmals ausdrücklich auf den heißen Inhalt und damit auch auf die davon ausgehenden Gefahren hingewiesen haben.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen einer unterbliebenen Warnung vor dem Risiko eines Lösens des Deckels vom Becher bei einem Anheben am Deckel zu. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor einem solchen Risiko zu warnen. Denn es ist allgemein bekannt, dass die typischen Deckel von Einwegbechern nicht fest mit den Bechern verbunden sind, sondern der Deckel nur auf den Becher aufgedrückt und auf diesen geklemmt wird. Der Deckel fungiert damit eher als Abdeckung denn als Bestandteil des Gefäßes. Ebenfalls allgemein bekannt ist die Flexibilität der aus Pappe bzw. Plastik bestehenden Teile, die regelmäßig mit einer Verformung beim Anfassen einhergehen und daher eine tragfähige Verbindung zwar vielleicht nicht ausschließen, aber jedenfalls nicht erwarten lassen. Von einer Kenntnis dieser üblichen Eigenschaft von Einwegbechern und –deckeln durfte die Beklagte bei ihren Kunden und damit auch bei der Klägerin ohne Weiteres ausgehen.“


Fazit


In Deutschland scheint die Rechtsprechung grundlegend anders zu sein als in den USA.

Siehe dazu den Artikel aus den USA hier.

Insofern hat man beim Erwerb von Heißgetränken eher schlechte Karten, wenn man Schadensersatz verlangen will.


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