Seit es eBay gibt, erfreuen sich viele Dozenten/innen im Jurastudium daran, die damit verbundenen rechtlichen Probleme in Klausuren und Hausarbeiten einzubauen. Dass diese Thematik nach wie vor aktuell ist, zeigt eine derzeit laufende Hausarbeit, die sich gerade mit dem Vertragsschluss und der Auslegung sowie der Anfechtung beschäftigt.
Vertragsschluss
Ganz wichtig ist natürlich zunächst einmal der
Vertragsschluss auf eBay. Hier muss man sich unbedingt Kenntnisse
verschaffen, wenn es um eine Auktion geht. Dass es sich dabei nicht um eine
echte Auktion iSd. § 156 S. 1 BGB mit Zuschlag handelt, sondern um einen ganz normalen
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, sollte eigentlich jeder wissen. Wer
die rechtlichen Hintergründe dazu im Detail noch nicht kennt, kann sie in meinem eBook*
„Juristische Übungsfälle zum BGB AT“ in Fall Nr. 13
nachlesen.
Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit, einen Vertrag durch die Option „Sofort-Kaufen“ auf eBay zustande zu bringen. In diesem Fall liegt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits ein verbindliches Angebot vor, das man durch Anklicken annehmen kann.
Bei einem solchen Angebot
kommt es dann in Prüfungsarbeiten oft auf die Frage an, wie denn dieses Angebot
ausgelegt werden muss, wenn z.B. im Angebot ein niedrigerer Preis als in der
Beschreibung angegeben ist. Auch hier hat der Bundesgerichtshof seine Meinung
kundgetan, dass die AGB von eBay nicht zur Auslegung herangezogen werden können
und eine eigenständige Auslegung erfolgen muss.
Abbruch der Auktion
Ein sehr schönes Thema in Prüfungen ist auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion auf eBay. Diese Situation enthält anspruchsvolle Probleme, insbesondere zum Schadensersatz, die man sich auf jeden Fall einmal näher ansehen sollte. Eine einfache Art, dies zu tun, ist es, sich Fall Nr. 26 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht“ durchzulesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die AGB von eBay zwar nicht direkt zwischen Verkäufer und Käufer, sie sind aber im Rahmen der Auslegung der Erklärungen des Anbieters und des Bieters zu berücksichtigen. Eben diese Auslegung ergibt, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt (also der auflösenden Bedingung gem. § 158 II BGB) einer Rücknahme nach diesen Regeln steht.
Unbefugte Nutzung
Nicht zu vergessen ist auch der Klassiker der unbefugten Nutzung eines Kontos durch einen Dritten auf eBay, was man in Fall Nr. 9 in dem eBook* „Juristische Übungsfälle zur Stellvertretung“ nachlesen kann. In dieser Situation liegt nach herrschender Ansicht ein Fall des Handelns unter fremdem Namen vor, also gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB analog.
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die
Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Die
Feinheiten des § 442 I 1 BGB
Der
Verschleiß als Mangel der Kaufsache
Frist
zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur Nachbesserung
Die
Eintrittskarte im Vorverkauf
Umtausch,
Gewährleistungsrecht, Garantie – Was ist der Unterschied?
Der
falsch gelieferte Artikel (aliud) beim Kaufvertrag im Internet – Wer hat welche
Rechte?
Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden
Die
falsche Preisauszeichnung im Selbstbedienungsladen
Vertragsschluss
an der Tankstelle
Das
Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben
Vertragsschluss
beim Bäcker/Metzger im Supermarkt
Wissenszurechnung
nach § 166 BGB
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