Zahlung, § 433 II BGB
Der V könnte gegen den K einen Anspruch auf Zahlung von 100 € Zug um Zug gegen Übereignung der Uhr
haben, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre, § 433 II BGB.
1. Anspruch entstanden
Zur Annahme eines
Kaufvertrags gem. § 433 BGB müssten zwei sich inhaltlich deckende
Willenserklärungen in Form eines Angebots und einer Annahme vorliegen, §§ 145,
147 BGB.
a) Unmittelbar zwischen V und K
Zwischen dem V und dem K direkt ist zunächst kein Vertrag entstanden, da der V nicht ausdrücklich mit
dem K verhandelt hat.
b) Vertretung
Der V könnte aber
infolge der Stellvertretung durch den S als Vertragspartner anzusehen sein,
sodass ihn die Folgen aus dem Geschäft treffen würden, § 164 I 1 BGB.
aa) Eigene Willenserklärung
des Vertreters
Es ist nicht
ersichtlich, dass der S als Bote aufgetreten wäre, insoweit liegt eine eigene
Willenserklärung aufgrund seines eigenen Entscheidungsspielraums vor.
bb) Handeln im Namen des V
Unproblematisch ist S hier im Namen des V tätig geworden, nachdem er ausdrücklich in dessen Namen
aufgetreten ist.
cc) Vertretungsmacht
Es müsste des Weiteren
eine Vertretungsmacht vorgelegen haben.
Vorliegend kommt nur eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 166 II 1
BGB in Betracht.
Ausdrücklich hat der V den S aber weder durch Erklärung gegenüber dem S noch gegenüber dem K bevollmächtigt, § 167 I BGB.
Eine Bevollmächtigung
durch schlüssiges Verhalten dürfte wohl auch nicht vorliegen, da der V das
Handeln des S nur hingenommen und ihn letztlich ausdrücklich gebeten hat, die
Einkäufe zu stoppen. Somit ist keine
Innen- bzw. Außenvollmacht gegeben.
Es könnte hier jedoch
eine Vertretungsmacht aufgrund Rechtsscheins vorliegen, und zwar in der Form
einer Duldungsvollmacht.
Anmerkung: Nach einer Mindermeinung in der Literatur sei bei der Duldungsvollmacht
eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch schlüssiges Verhalten gegeben. Demgegenüber liegt nach herrschender Ansicht ein
Rechtsscheintatbestand vor, denn in diesen Fällen sei gerade kein Wille des
Geschäftsherrn zur Bevollmächtigung gegeben und ein bloßes Dulden des
Auftretens sei weniger als eine stillschweigende Vollmachtserteilung.
Eine Duldungsvollmacht
ist dann gegeben, wenn ein Unbefugter ohne Vollmacht während einer gewissen
Dauer und wiederholt für den Geschäftsherrn als Vertreter auftritt, der
Geschäftsherr dies positiv weiß, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen
unternimmt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin
versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt
ist.
Um die Folgen des
Rechtsgeschäfts dem V zurechnen zu können, hätte der S ohne Vollmacht
wiederholt für den V auftreten müssen, was hier offensichtlich gegeben ist, und V hätte von dem Auftreten wissen müssen, ohne dagegen einzuschreiten, wobei der K gutgläubig vom Bestand einer Vollmacht hätte ausgehen müssen.
Der V wusste zur Zeit
des Uhrenkaufs, dass der S in der Vergangenheit öfters für ihn als Vertreter
Einkäufe getätigt hatte. So hatte er ihn
ja auch ausdrücklich gebeten, die Einkäufe zu stoppen. Bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt
hätte dem V klar sein müssen, dass der S gegebenenfalls wieder für ihn
auftreten werde. Das Auftreten des S als
Vertreter hätte er z.B. dadurch abwenden können, dass er den K von der mangelnden
Vollmacht informierte.
Das regelmäßige
Auftreten des S im Namen des V war auch dem K bekannt, und Letzterer hat zudem
im Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht den Kaufvertrag geschlossen.
Da der K nichts vom
Fehlen der Vollmacht wusste und der V auch früher die Rechnungen immer beglichen
hatte, war er in seinem Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht als
schutzwürdig anzusehen, § 173 BGB analog.
Damit lagen alle
Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht vor, sodass der V vom S wirksam
vertreten wurde.
c) Zwischenergebnis
2. Anspruch nicht untergegangen...
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