Im Handelsrecht muss man während des
Jurastudiums lediglich Kenntnis der Grundzüge haben. Zu diesen zählt zweifellos
die Rüge eines Mangels nach § 377 HGB.
Oft findet man in diesem Zusammenhang
das Wort Rügepflicht, was natürlich nicht richtig ist, denn der Käufer muss bei einem Handelskauf den Mangel
der Kaufsache nicht rügen, er muss sich jedoch mit Nachteilen - nämlich dem
Verlust der Gewährleistungsrechte hinsichtlich des konkreten Mangels - abfinden,
wenn er eine Untersuchung oder Rüge unterlässt.
Eine Rechtspflicht könnte dagegen
bei ihrer Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Gegners gem. § 280 I
BGB führen, sodass man in einer Prüfungsarbeit tunlichst den Begriff „Pflicht“
vermeiden sollte, weil der/die Korrektor/in ansonsten einen schweren Grundlagenfehler
attestieren könnte (Petersen JURA 2012, 796). Die Regelung dient dem Interesse
der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs.
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