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Montag, 30. Januar 2017

Rügeobliegenheit und AGB

Im Handelsrecht muss man während des Jurastudiums lediglich Kenntnis der Grundzüge haben. Zu diesen zählt zweifellos die Rüge eines Mangels nach § 377 HGB.

Oft findet man in diesem Zusammenhang das Wort Rügepflicht, was natürlich nicht richtig ist, denn der Käufer muss bei einem Handelskauf den Mangel der Kaufsache nicht rügen, er muss sich jedoch mit Nachteilen - nämlich dem Verlust der Gewährleistungsrechte hinsichtlich des konkreten Mangels - abfinden, wenn er eine Untersuchung oder Rüge unterlässt.

Eine Rechtspflicht könnte dagegen bei ihrer Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Gegners gem. § 280 I BGB führen, sodass man in einer Prüfungsarbeit tunlichst den Begriff „Pflicht“ vermeiden sollte, weil der/die Korrektor/in ansonsten einen schweren Grundlagenfehler attestieren könnte (Petersen JURA 2012, 796). Die Regelung dient dem Interesse der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.

 

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