Heute soll es einmal um ein Sonderproblem im Handelsrecht gehen. Die Rede ist von der sogenannten Rosinentheorie, die alle Studierenden im Jurastudium kennen sollten, um in einer gesellschaftsrechtlichen Klausur erfolgreich zu sein.
Was besagt die Rosinentheorie im Handels- und Gesellschaftsrecht?
1. Maßgebliche Norm zur Rosinentheorie
Wichtig ist in diesem Rahmen, dass die Vorschrift nur im Geschäfts- und Prozessverkehr Geltung hat, nicht aber im reinen Unrechtsverkehr.
2. Voraussetzungen der Norm
Die Voraussetzungen sind die Folgenden:
a) eintragungspflichtige Tatsache
b) Tatsache ist wahr
c) Tatsache nicht eingetragen oder
nicht bekannt gemacht
d) Dritter darf wirkliche
materiell-rechtliche Lage nicht kennen
e) Kausalität zwischen der Kenntnis
des Dritten vom Vertrauenstatbestand und seinem Handeln
f) kein Ausschluss, §
15 II 2 HGB
3. Rechtsfolge der Norm
Bei der Rechtsfolge kommt nun die Rosinentheorie ins Spiel.
Sofern die Tatsache zugunsten und zu Lasten des Dritten wirkt, kann dieser
diejenige Wirkung auswählen, die für ihn am günstigsten ist. Der Dritte kann
sich also nach herrschender Ansicht auch in einer Kombination auf die wahre und
die Scheinlage berufen.
Regelmäßig geht es dabei um
Situationen, in denen sich der Gläubiger hinsichtlich der Vertretungsmacht
eines Gesellschafters auf die tatsächliche Lage und hinsichtlich des nicht eingetragenen
Ausscheidens des Gesellschafters auf die fiktive Lage im Handelsregister
beruft.
Weiterführende Literatur
Einen derartigen Beispielsfall zum Thema Rosinentheorie mit Darstellung der
herrschenden und abweichenden Meinung habe ich in Fall Nr. 12 in meinem eBook*
„Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht“ gutachterlich dargestellt:
Hier sind weitere Artikel zum Handelsrecht zu finden
Fälligkeitszinsen im Handelsrecht
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
Hier sind weitere Artikel zum Gesellschaftsrecht zu finden
Haftung
des Schein-Kommanditisten bei einer Schein-KG
Rechtsscheinhaftung
bei der UG
Erteilung
einer Generalvollmacht durch den Geschäftsführer?
Gesetzesänderung:
Die Rechtsfähigkeit der GbR
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