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Donnerstag, 22. Juli 2021

Die Rosinentheorie

 

Die Rosinentheorie im Handelsrecht beim Handelsregister in § 15 HGB wird erklärt

Heute soll es einmal um ein Sonderproblem im Handelsrecht gehen. Die Rede ist von der sogenannten Rosinentheorie, die alle Studierenden im Jurastudium kennen sollten, um in einer gesellschaftsrechtlichen Klausur erfolgreich zu sein.

Was besagt die Rosinentheorie im Handels- und Gesellschaftsrecht?


1. Maßgebliche Norm zur Rosinentheorie


Die zentrale Regelung zum Handelsregister in Prüfungsaufgaben stellt oft die Norm des § 15 HGB dar. Das ist keine einfache Materie, denn es werden in der Norm unterschiedliche Situationen geregelt, die man leicht verwechseln kann.

Der erste Absatz regelt dabei diejenigen Fälle, in denen das Vertrauen auf das Schweigen des Handelsregisters geschützt wird. Hier hat sich eine Veränderung der wahren Rechtslage zum Nachteil eines Außenstehenden ergeben.

Wichtig ist in diesem Rahmen, dass die Vorschrift nur im Geschäfts- und Prozessverkehr Geltung hat, nicht aber im reinen Unrechtsverkehr.


2. Voraussetzungen der Norm


Die Voraussetzungen sind die Folgenden:

a) eintragungspflichtige Tatsache

b) Tatsache ist wahr

c) Tatsache nicht eingetragen oder nicht bekannt gemacht

d) Dritter darf wirkliche materiell-rechtliche Lage nicht kennen

e) Kausalität zwischen der Kenntnis des Dritten vom Vertrauenstatbestand und seinem Handeln

f) kein Ausschluss, § 15 II 2 HGB


3. Rechtsfolge der Norm


Bei der Rechtsfolge kommt nun die Rosinentheorie ins Spiel. Sofern die Tatsache zugunsten und zu Lasten des Dritten wirkt, kann dieser diejenige Wirkung auswählen, die für ihn am günstigsten ist. Der Dritte kann sich also nach herrschender Ansicht auch in einer Kombination auf die wahre und die Scheinlage berufen.

Regelmäßig geht es dabei um Situationen, in denen sich der Gläubiger hinsichtlich der Vertretungsmacht eines Gesellschafters auf die tatsächliche Lage und hinsichtlich des nicht eingetragenen Ausscheidens des Gesellschafters auf die fiktive Lage im Handelsregister beruft.


Weiterführende Literatur


Einen derartigen Beispielsfall zum Thema Rosinentheorie mit Darstellung der herrschenden und abweichenden Meinung habe ich in Fall Nr. 12 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht“ gutachterlich dargestellt:

 

Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht


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