Immer wieder geht es bei Fällen zum Kaufrecht um das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Wer muss bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache welchen Beweis erbringen?
Wenn man sich einmal die verschiedenen Regelungen zum Sachmangel nach § 434 BGB angesehen und diese verstanden hat, kann man in einem Gutachten dennoch auf die falsche Spur geraten, denn oft besteht Streit um den Zeitpunkt des Vorliegens eines Mangels.Dazu habe ich vor kurzem einen Fall gelesen, in welchem ein Verkäufer ein elektronisches Gerät geliefert hat, das der Käufer original verpackt zunächst 9 Monate in seinem Haus liegen ließ. Beim Auspacken stellte er dann fest, dass die Sache nicht funktionierte. Als er sich an den Verkäufer wandte, entgegnete dieser, er müsse nicht für eine Gewährleistung einstehen, da die 6 Monate vorbei seien.
Als erstes muss man sich in einer solchen Situation den Grundsatz vergegenwärtigen. Nach § 363 BGB trägt der Käufer bei Annahme der ihm als Erfüllung angebotenen Leistung grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen hat.
Hierzu gibt es beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweiserleichterung nach § 477 BGB für die ersten 6 Monate, auf die der Verkäufer offenbar abgestellt hat (seit 2022 gilt dies sogar für ein Jahr).
Sofern diese Frist verstrichen ist,
darf man freilich nicht folgern, dass jetzt gar keine Gewährleistungsrechte
mehr bestehen. Vielmehr steht es dem Käufer binnen der zweijährigen Verjährung
bei beweglichen Sachen frei, den Beweis des Vorliegens eines Mangels bei
Gefahrübergang vor Gericht zu führen. Falls er etwa Zeugen hat, die bestätigen können,
dass die Kaufsache original verpackt war und beim Öffnen ein Mangel
festgestellt wurde, kann sich dieser Beweis durchaus führen lassen.
In diesem Zusammenhang sei noch kurz auf eine oft falsch
verstandene Situation hinzuweisen. Beim Verbrauchsgüterkauf wäre es unerheblich,
wenn der Käufer den binnen 6 Monaten festgestellten Mangel erst nach Ablauf dieses
Zeitraums rügt. Allerdings obliegt es ihm zu beweisen, dass sich der Mangel noch
innerhalb der 6 Monate gezeigt hat. Eine Frist zur Anzeige des Mangels nach
Entdeckung besteht derzeit jedenfalls nicht im Gesetz.
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