Grundsätzliche Unzulässigkeit
Zunächst ist der Ausgangspunkt derjenige, dass nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur die Erteilung einer solchen Generalvollmacht an einen Dritten nicht möglich ist, denn ansonsten läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unübertragbarkeit der organschaftlichen Befugnisse vor.
Die Stellung des Geschäftsführers einer GmbH
ist organschaftlich ausgestattet und erfährt damit eine andere Behandlung als
die Stellung eines einfachen Vertreters.
Auch eine widerrufliche Erteilung der Generalvollmacht oder gar eine
Beschränkung in zeitlicher Hinsicht würde an diesem Ergebnis nichts ändern,
ebenso wenig wie eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
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Ausnahme durch Auslegung
Allerdings ist es durchaus möglich, eine als Generalvollmacht bezeichnete Vollmacht nach einer Auslegung der Erklärung als eine Generalhandlungsvollmacht gem. § 54 HGB anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH BB 2002, 1824) in einem Fall ausdrücklich festgestellt, der inzwischen schon einige Jahre zurückliegt.
Dort ging es um eine in fortgeschrittenem
Alter befindliche Geschäftsführerin, die im Wege einer notariell beurkundeten
Generalvollmacht ihren Sohn zur Besorgung ihrer Angelegenheiten ermächtigt
hatte, wobei Letzterem zugleich gestattet sein sollte, für sie sämtliche
Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft als
Geschäftsführerin einer GmbH zustanden.
Nach der Argumentation des Gerichts habe die Geschäftsführerin hier vorrangig eine Vollmacht für ihren eigenen, persönlichen Rechtskreis erteilt, wobei sich die Vollmachtserteilung nur zweitrangig auf die Stellung als Geschäftsführerin der GmbH erstreckt habe. Diese Umstände ließen es zu, eine derartig zulässige Untervollmacht anzunehmen.
Eine allgemeine Handlungsvollmacht für die in dem Geschäftsbetrieb der
GmbH üblichen Geschäfte sei im Rahmen eines Handelns in Untervollmacht des
Geschäftsführers ohne weiteres möglich.
Es liege nämlich keine
unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich ein Handeln in
Vollmacht des Geschäftsführers vor.
Die Rechtsstellung als Geschäftsführerin gebe ihr das Recht, ihrem Sohn
Befugnisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmächtigten nach § 54 I HGB zustünden.
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