Nachdem wir uns dem Ende des Jahres nähern, erscheint es angebracht, auf eine Gesetzesänderung hinzuweisen:
Ab dem 1.1.2024 ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich verankert, was für die juristische Ausbildung von hoher Bedeutung ist.
Lange strittig
Dann musste man länger erörtern, ob eine solche Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft anzunehmen ist oder nicht. Teilweise wurde das mit dem
Wortlaut der §§ 714, 718 BGB abgelehnt, wonach die anderen Gesellschafter
vertreten werden.
Entscheidung des BGH
In einer Entscheidung des Bundesgerichthofs (BGH NJW 2001, 1056) wurde vor über 20 Jahren klargestellt, dass jedenfalls die Außen-GbR,
die also am Rechtsverkehr teilnimmt, als rechtsfähig anzusehen ist.
Auch nach dieser Entscheidung konnte man in einer Klausur
zumindest kurz auf den früheren Meinungsstreit hinweisen. Ab dem 1.1.2024 dürfte
sich das aber erübrigt haben.
Gesetzesänderung
Denn dann ist in den Vorschriften der § 705 BGB ff. n.F.
die Rechtslage neu und eindeutig geregelt. So ist die Außen-GbR nach § 705 II
BGB n.F. rechtsfähig und könnte etwa Schuldner des oben genannten Anspruchs auf
Erfüllung aus einem Kaufvertrag sein.
Weiterhin wird es möglich sein, eine nicht rechtsfähige
GbR zu gründen, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, aber auch für die Klausuren
im Jurastudium nicht besonders von Bedeutung ist.
Darüber hinaus wird es sogar ein eigens für solche
Gesellschaften eingerichtetes Register geben.
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