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Freitag, 8. Dezember 2023

Gesetzesänderung: Die Rechtsfähigkeit der GbR

 

Gesetzesänderung: Die Rechtsfähigkeit der GbR

Nachdem wir uns dem Ende des Jahres nähern, erscheint es angebracht, auf eine Gesetzesänderung hinzuweisen:

Ab dem 1.1.2024 ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich verankert, was für die juristische Ausbildung von hoher Bedeutung ist.


Lange strittig



Lange Zeit war in der juristischen Literatur umstritten, ob denn eine GbR überhaupt rechtsfähig ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das hat Bedeutung dafür, wenn z.B. in einem Gutachten zu prüfen ist, ob ein Dritter von der GbR selbst die Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrags verlangen kann.

Dann musste man länger erörtern, ob eine solche Rechtsfähigkeit der Gesellschaft anzunehmen ist oder nicht. Teilweise wurde das mit dem Wortlaut der §§ 714, 718 BGB abgelehnt, wonach die anderen Gesellschafter vertreten werden.


Entscheidung des BGH


In einer Entscheidung des Bundesgerichthofs (BGH NJW 2001, 1056) wurde vor über 20 Jahren klargestellt, dass jedenfalls die Außen-GbR, die also am Rechtsverkehr teilnimmt, als rechtsfähig anzusehen ist.

Auch nach dieser Entscheidung konnte man in einer Klausur zumindest kurz auf den früheren Meinungsstreit hinweisen. Ab dem 1.1.2024 dürfte sich das aber erübrigt haben.


Gesetzesänderung


Denn dann ist in den Vorschriften der § 705 BGB ff. n.F. die Rechtslage neu und eindeutig geregelt. So ist die Außen-GbR nach § 705 II BGB n.F. rechtsfähig und könnte etwa Schuldner des oben genannten Anspruchs auf Erfüllung aus einem Kaufvertrag sein.

Weiterhin wird es möglich sein, eine nicht rechtsfähige GbR zu gründen, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, aber auch für die Klausuren im Jurastudium nicht besonders von Bedeutung ist.

Darüber hinaus wird es sogar ein eigens für solche Gesellschaften eingerichtetes Register geben.


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