Laut einer Nachricht auf juraforum.de hat das Amtsgericht Rheine in einem Urteil vom 1. Juli 2021 (Az.: 4 C 92/20) entschieden, dass ein Mitverschulden an einem Hundebiss zu einer Verringerung des Schmerzensgeldes führen kann.
Im Bereich des Schadensersatzes bei einer unerlaubten Handlung muss man im Jurastudium solide Kenntnisse haben, wobei im Referendariat sogar noch deutlich mehr an Wissen vorausgesetzt wird. Immerhin kann man dort wenigstens einen Kommentar zu Rate ziehen, was im Studium nicht erlaubt ist.
Es lohnt sich also, dass
man sich einmal mit den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB
auseinandersetzt.
Im vorliegenden Fall sind die Einzelheiten gar nicht wichtig. Es geht schlicht um die Frage, ob ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes führen kann.
Das Schmerzensgeld ist
ein immaterieller Schaden, der vom Grundsatz her nicht ersetzt wird. Ausnahmen
bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen und in einigen von der
Rechtsprechung entwickelten Situationen (wie etwa beim Nutzungsausfall nach der
Beschädigung eines Kfz).
In Betracht kommt die Vorschrift des § 253 II BGB, die folgende Aussage macht:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
gefordert werden.
Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Norm nach richtiger Ansicht keine eigenen Anspruchsgrundlage ist. Das ist nicht ganz unumstritten, aber man sollte sich hier der herrschenden Meinung anschließen.
Ein Kürzung wegen Mitverschuldens ist sodann auch nicht nach § 254 I BGB möglich.
Hier der Wortlaut der Norm:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Man kann also nicht einfach die Haftungsquote bei der Ermittlung des Vermögensschadens ansetzten, sondern das Mitverschulden stellt lediglich einen der verschiedenen Bewertungsfaktoren bei der nach Billigkeit festzulegenden Höhe dar.
Wer sich die soeben angesprochenen Kenntnisse im Schadensrecht
verschaffen will, sei auf mein eBook* „Schadensrecht“ hingewiesen. Dort ist in
komprimierter Form das notwendige Wissen dargestellt:
Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden
Mitverschulden
bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB
Dieselskandal
und Schadensrecht
Schadensminderungspflicht
und Kaskoversicherung
Schadensersatz
bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
Ehrverletzenden
Äußerungen und zivilrechtliche Folgen
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