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Samstag, 4. September 2021

Mitverschulden beim Schmerzensgeld

Laut einer Nachricht auf juraforum.de hat das Amtsgericht Rheine in einem Urteil vom 1. Juli 2021 (Az.: 4 C 92/20) entschieden, dass ein Mitverschulden an einem Hundebiss zu einer Verringerung des Schmerzensgeldes führen kann.

Im Bereich des Schadensersatzes bei einer unerlaubten Handlung muss man im Jurastudium solide Kenntnisse haben, wobei im Referendariat sogar noch deutlich mehr an Wissen vorausgesetzt wird. Immerhin kann man dort wenigstens einen Kommentar zu Rate ziehen, was im Studium nicht erlaubt ist.

Es lohnt sich also, dass man sich einmal mit den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB auseinandersetzt. Es geht dabei um die Haftungsausfüllung, also um die Art und den Umfang des Schadens, der zu ersetzen ist.

Im vorliegenden Fall sind die Einzelheiten gar nicht wichtig. Es geht schlicht um die Frage, ob ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes führen kann.

Das Schmerzensgeld ist ein immaterieller Schaden, der vom Grundsatz her nicht ersetzt wird. Ausnahmen bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen und in einigen von der Rechtsprechung entwickelten Situationen (wie etwa beim Nutzungsausfall nach der Beschädigung eines Kfz).

In Betracht kommt die Vorschrift des § 253 II BGB, die folgende Aussage macht:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Norm nach richtiger Ansicht keine eigenen Anspruchsgrundlage ist. Das ist nicht ganz unumstritten, aber man sollte sich hier der herrschenden Meinung anschließen.

Ein Kürzung wegen Mitverschuldens ist sodann auch nicht nach § 254 I BGB möglich.

Hier der Wortlaut der Norm:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Man kann also nicht einfach die Haftungsquote bei der Ermittlung des Vermögensschadens ansetzten, sondern das Mitverschulden stellt lediglich einen der verschiedenen Bewertungsfaktoren bei der nach Billigkeit festzulegenden Höhe dar.

Wer sich die soeben angesprochenen Kenntnisse im Schadensrecht verschaffen will, sei auf mein eBook* „Schadensrecht“ hingewiesen. Dort ist in komprimierter Form das notwendige Wissen dargestellt:

 

Schadensrecht


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Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Dieselskandal und Schadensrecht

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