Und weil wir gerade über die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit der Vorschrift des 7 StVG gesprochen haben: Ein ganz neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Verletzung „bei Betrieb“ eines Fahrzeugs erfolgte, kann man bei LTO hier nachlesen:
„Ein Landwirt muss
nicht für den Schaden eines Mannes aufkommen, der durch einen von seiner
Mähmaschine hochgeschleuderten Stein verletzt wurde. Der Unfall habe sich nicht
"in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen" ereignet, so der BGH.“
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