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Montag, 27. November 2023

Gibt es einen Unterschied zwischen einem Verfügungsgeschäft und einem dinglichen Rechtsgeschäft?

Verfügungsgeschäft und dingliches Rechtsgeschäft

Im Rahmen des Sachenrechts muss man in der juristischen Ausbildung mehrere Prinzipien lernen, um sich in der Materie zurechtfinden zu können. Dabei stellt sich z.B. die Frage, was ein Verfügungsgeschäft und ein dingliches Rechtsgeschäft ist.

Der Unterschied zwischen einem Verfügungsgeschäft und einem dinglichen Rechtsgeschäft soll hier näher untersucht werden.


1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft


Eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Durch ein Verpflichtungsgeschäft wird lediglich die Pflicht einer Partei begründet, auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken, die Rechtslage wird dadurch noch nicht geändert.


Definition Verfügungsgeschäft:


Verfügungsgeschäfte sind Geschäfte, die unmittelbar die Rechtslage verändern, indem sie das Recht aufheben, übertragen, belasten oder inhaltlich ändern (BGHZ 1, 304; 101, 26).


Abstraktheit:


Beide Geschäfte sind grundsätzlich voneinander unabhängig (abstrakt). Verfügungsgeschäfte dienen in der Regel der Erfüllung der Pflicht aus dem Verpflichtungsgeschäft, wobei Letzteres den Rechtsgrund für die Verfügung darstellt. Es kann somit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein, das Verfügungsgeschäft aber wirksam. Deshalb bedarf es des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB, um etwa eine rechtsgrundlos herbeigeführte Verfügung wieder rückgängig zu machen.

Die Problematik ist Teil des Schuldrechts, es ist aber bereits am Anfang des Studiums wichtig, dieses fundamentale Prinzip verstanden zu haben.

Beispiel: Wenn ein Kaufvertrag über einen bereits übereigneten Fernseher etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den schon gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe der Kaufsache.


2. Verfügung/dingliches Rechtsgeschäft


Dazu ein kurzes Video



Unter dinglichen Rechten versteht man diejenigen Rechte, die sich auf Gegenstände beziehen. Es handelt sich dabei um absolute Rechte, die gegen alle Rechtssubjekte unmittelbar wirken.

Die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts stellt nach der eingangs genannten Definition eine Verfügung dar. Gleichermaßen liegt es z.B. bei der Belastung einer Sache, wenn ein Pfandrecht gem. § 1204 I BGB bestellt wird.

Somit liegt bei einem Verfügungsgeschäft oft ein dingliches Rechtsgeschäft vor. Denn das Rechtsgeschäft ist auf die Verfügung über ein Recht an einer Sache gerichtet, wodurch eine dingliche Wirkung eintritt.

Demgegenüber existieren aber auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte, bei denen das Rechtsgeschäft auf eine Verfügung über eine Forderung gerichtet ist.

Das wäre der Fall bei einer Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB, beim Erlass gem. § 397 BGB oder aber auch bei einer Forderungsabtretung nach § 398 ff. BGB.

Insgesamt stellt daher das dingliche Rechtsgeschäft einen engeren Begriff dar als das Verfügungsgeschäft:

Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist ein Verfügungsgeschäft, aber nicht jedes Verfügungsgeschäft ist ein dingliches Rechtsgeschäft.


3. Wirksamkeit der Verfügung


Ob eine Verfügung wirksam ist, muss anhand unterschiedlicher Voraussetzungen beurteilt werden.

So existieren bestimmte Gestaltungsrechte, wie etwa die Anfechtung und die Aufrechnung, bei welchen nach der wirksamen Erklärung ohne weiteres eine verfügende Wirkung eintritt.

Bei anderen Verfügungen muss eine Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber gegeben sein. Sofern die Parteien eine Forderungsabtretung nach § 398 BGB vereinbaren, ist damit der Verfügungstatbestand erfüllt. Demgegenüber wäre bei der Übereignung einer beweglichen Sache grundsätzlich (beachte die Surrogate) noch die Übergabe der Sache erfolgen, um das Rechtsgeschäft wirksam zu machen.

 

Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden:


Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB

Die Vormerkung in der Klausur

Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück

 

 



1 Kommentar:

  1. Aufgrund der guten Darstellung habe ich die Sache verstanden

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