Der Unterschied zwischen einem Verfügungsgeschäft und einem dinglichen Rechtsgeschäft soll hier näher untersucht werden.
1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist die Unterscheidung
von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Durch ein Verpflichtungsgeschäft
wird lediglich die Pflicht einer Partei begründet, auf eine Änderung der
Rechtslage hinzuwirken, die Rechtslage wird dadurch noch nicht geändert.
Definition Verfügungsgeschäft:
Verfügungsgeschäfte sind Geschäfte, die unmittelbar die
Rechtslage verändern, indem sie das Recht aufheben, übertragen, belasten oder
inhaltlich ändern (BGHZ 1, 304; 101, 26).
Abstraktheit:
Beide Geschäfte sind grundsätzlich voneinander unabhängig (abstrakt). Verfügungsgeschäfte dienen in der Regel der Erfüllung der Pflicht aus dem Verpflichtungsgeschäft, wobei Letzteres den Rechtsgrund für die Verfügung darstellt. Es kann somit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein, das Verfügungsgeschäft aber wirksam. Deshalb bedarf es des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB, um etwa eine rechtsgrundlos herbeigeführte Verfügung wieder rückgängig zu machen.
Die Problematik ist Teil des Schuldrechts, es ist
aber bereits am Anfang des Studiums wichtig, dieses fundamentale Prinzip verstanden zu
haben.
Beispiel:
Wenn ein Kaufvertrag über einen bereits übereigneten Fernseher etwa wegen einer
Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den schon gezahlten Kaufpreis nun
nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein
wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die
Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der
Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer
schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches
gilt dann für die Rückgabe der Kaufsache.
2. Verfügung/dingliches Rechtsgeschäft
Dazu ein kurzes Video
Unter dinglichen Rechten versteht man diejenigen Rechte, die sich auf Gegenstände beziehen. Es handelt sich dabei um absolute Rechte, die gegen alle Rechtssubjekte unmittelbar wirken.
Die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts
stellt nach der eingangs genannten Definition eine Verfügung dar. Gleichermaßen
liegt es z.B. bei der Belastung einer Sache, wenn ein Pfandrecht gem. § 1204 I BGB bestellt wird.
Somit liegt bei einem Verfügungsgeschäft oft ein dingliches Rechtsgeschäft vor. Denn das Rechtsgeschäft ist
auf die Verfügung über ein Recht an einer Sache gerichtet, wodurch eine
dingliche Wirkung eintritt.
Demgegenüber existieren aber auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte, bei denen das Rechtsgeschäft auf eine Verfügung über eine Forderung gerichtet ist.
Das wäre der Fall bei einer Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB, beim Erlass gem. § 397 BGB oder aber auch bei einer
Forderungsabtretung nach § 398 ff. BGB.
Insgesamt stellt daher das dingliche Rechtsgeschäft einen
engeren Begriff dar als das Verfügungsgeschäft:
Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist ein Verfügungsgeschäft, aber nicht jedes Verfügungsgeschäft ist ein dingliches Rechtsgeschäft.
3. Wirksamkeit der Verfügung
Ob eine Verfügung wirksam ist, muss anhand
unterschiedlicher Voraussetzungen beurteilt werden.
So existieren bestimmte Gestaltungsrechte, wie etwa die Anfechtung
und die Aufrechnung, bei welchen nach der wirksamen Erklärung ohne weiteres eine
verfügende Wirkung eintritt.
Bei anderen Verfügungen muss eine Einigung zwischen dem Veräußerer
und dem Erwerber gegeben sein. Sofern die Parteien eine Forderungsabtretung
nach § 398 BGB vereinbaren, ist damit der Verfügungstatbestand erfüllt. Demgegenüber
wäre bei der Übereignung einer beweglichen Sache grundsätzlich (beachte die
Surrogate) noch die Übergabe der Sache erfolgen, um das Rechtsgeschäft wirksam
zu machen.
Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden:
Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten
Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht
Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB
Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück
Aufgrund der guten Darstellung habe ich die Sache verstanden
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