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Dienstag, 16. Januar 2024

Neues vom BGH zum Werkstattrisiko nach einem Verkehrsunfall

Werkstattrisiko und der BGH

In mehreren ganz neuen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, wie weit das Werkstattrisiko nach einem Verkehrsunfall für den Schädiger geht. Die Materie ist insbesondere für Rechtsreferendare/innen von Bedeutung, zumal der Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ein beliebtes Thema im 2. Staatsexamen ist.


Grundsatz


Zunächst ist bei der Bearbeitung eines Falls zum Umfang des Schadens nach einem Verkehrsunfall die Haftung dem Grunde nach festzustellen. Wenn das geschehen ist, stellen sich oft viele Fragen zur Haftungsausfüllung, also der Anwendung der §§ 249 ff. BGB.

Das sogenannte Werkstattrisiko, das der Schädiger trägt, bedeutet dabei Folgendes:

Wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zur Fachwerkstatt bringt, um es reparieren zu lassen, wobei ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, darf er die gesamten Reparaturkosten als Schadensersatz verlangen, selbst wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen und daher nicht erforderlich im Sinne von § 249 II 1 BGB sind.


Neue Entscheidung


Nunmehr ist der Bundesgerichtshof noch einen Schritt weiter gegangen, siehe die Pressemitteilung (Hervorhebung nur hier):

„Der Senat hat nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.“


Fazit


Wie man sieht, wird das Werkstattrisiko nach der neuesten Rechtsprechung sogar noch ausgeweitet, was insbesondere den Haftpflichtversicherungen nicht besonders gefallen dürfte.

Auch im 1. Staatsexamen sind Verkehrsunfälle ein beliebter Gegenstand von Klausuren. Insofern sollte man sich genauer mit dem Thema beschäftigen.

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