Vor kurzer Zeit habe ich wieder einmal eine Frage in einem Forum entdeckt, bei der es um die Kosten für die Selbstbeseitigung einer mangelhaften Werkleistung beim Werkvertrag ging.
Der Fragesteller hatte eine Sache reparieren lassen und wollte dann einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung, die er durch einen anderen Unternehmer vornehmen lassen wollte. Daran sah er sich aber gehindert, da der Bundesgerichtshof keine fiktiven Kosten bei der Behebung des Mangels mehr zulasse.Zunächst einmal ist auch beim Werkvertrag festzuhalten, dass der Besteller einen Anspruch auf Mangelbeseitigung gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner hat.
Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung aber ernsthaft und endgültig verweigert oder eine angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist, kann der Besteller auch die Kostenerstattung für eine Beseitigung durch einen anderen verlangen, §§ 634 Nr. 2, 637 I, 633 BGB.
Bei der Nacherfüllung kann der Besteller auch einen Vorschuss vom Vertragspartner verlangen, damit er nicht selbst vorleisten muss, § 637 III BGB.
Davon zu trennen ist die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich nur auf den Schadensersatz
statt der Leistung bezieht. Nur in diesem Rahmen besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz für fiktive Beseitigungskosten, sondern der Besteller muss die
Reparatur tatsächlich durchführen lassen oder er kann lediglich den Minderwert
verlangen.
Wer sehen will, wie man den Anspruch auf Kostenerstattung
bei der Selbstbeseitigung einer mangelhaften Werkleistung im Gutachten prüft,
dem sei Fall Nr. 28 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht
BT I“ empfohlen:
Hier sind weitere Artikel zum Werkvertrag zu finden
http://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2015/03/was-ist-ein-werklieferungsvertrag.html
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2019/12/schadensersatz-nach-kundigung-eines.html
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