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Montag, 29. Januar 2024

Schützt der gute Glaube an die Vertretungsmacht beim Eigentumserwerb?

Guter Glaube an Vertretungsmacht

Das Zusammenspiel des Stellvertretungsrechts und des Handelsrechts stellt eine wichtige Materie in der juristischen Ausbildung dar. Wer hohe Punktzahlen in einer Klausur erreichen will, muss sich in diesem Gebiet auskennen.

Im Folgenden soll es um die Frage gehen, ob der gute Glaube an die Vertretungsmacht beim Eigentumserwerb schützt.


1. Grundsatz: Kein Schutz


Vom Grundsatz her gibt es im BGB keinen Schutz beim guten Glauben an die Vertretungsmacht.

Man muss allerdings auch das Sonderprivatrecht beachten.


2. Ausnahme im Handelsrecht


So findet sich im Handelsrecht die Vorschrift des § 366 I HGB, nach welcher der guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers einer Sache geschützt ist.  

Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.


a) Guter Glaube an das Eigentum

 

Um diese Regelung zu verstehen, ist zunächst vom Grundsatz im Sachenrecht auszugehen, dass der gute Glaube sich gem. § 932 BGB auf das Eigentum des Veräußerers beziehen muss.

Gutgläubig ist demnach derjenige, der davon ausgeht, dass der Veräußerer Eigentümer ist, wenn ihm in diesem Rahmen auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 II BGB.

Die gesetzliche Vermutung der Gutgläubigkeit erfasst also nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers und erst recht nicht den guten Glauben an dessen Geschäftsfähigkeit.


b) Ausdehnung auf guten Glauben an Verfügungsbefugnis

 

Über den Verweis in § 366 I HGB auf die §§ 932 ff. BGB stellt das Gesetz klar, dass im handelsrechtlichen Verkehr eine Erweiterung der Gutgläubigkeit gelten soll. Damit soll den Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnung getragen werden, denn es ist durchaus üblich, dass ein gewerblicher Verkäufer seine Ware lediglich unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erworben hat und der Endabnehmer das weiß, aber an die Verfügungsbefugnis des Verkäufers glaubt. Er soll deshalb in seinem Glauben geschützt werden, sodass ein Eigentumserwerb möglich ist.

 

Beispiel: Ein Kaufmann veräußert im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache, wobei der Käufer gutgläubig davon ausgeht, der Veräußerer habe die Befugnis, über die Sache des Eigentümers zu verfügen.  Tatsächlich aber war der Verkäufer nicht nach § 185 I BGB zur Eigentumsübertragung berechtigt, denn er hatte den vom Eigentümer gesetzten Mindestverkaufspreis nicht eingehalten.  Hier kann der Käufer gutgläubig erwerben.

 

c) Ausdehnung auf guten Glauben an Vertretungsmacht


Nun stellt sich die Frage, ob der Schutz des Erwerbers noch weiter ausgedehnt werden kann, und zwar derart, dass auch sein guter Glaube an die Vertretungsmacht geschützt werden soll.

Darüber streitet man sich in der juristischen Literatur.

 

Beispiel: Der im Handelsregister eingetragene Kaufmann V bekam von seinem Lieferanten Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert, die er im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im Namen des Lieferanten veräußern durfte. Nach Beendigung der Zusammenarbeit veräußerte der V dennoch eine weitere Sache im Namen des Lieferanten an einen gutgläubigen Käufer. Fraglich ist hier, ob der Käufer Eigentum an der Sache erworben hat.

 

Bei der Prüfung der dinglichen Einigung iSd. § 929 S. 1 BGB zwischen dem V und dem K wäre hier anzusprechen, ob der V den Lieferanten wirksam vertreten hat. Das war jedenfalls nach Beendigung der Beziehungen nicht mehr möglich, da der V keine Vollmacht mehr hatte und auch kein Rechtsschein der Bevollmächtigung durch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlag. Denkbar wäre also nur noch der gute Glaube des K an die Vertretungsmacht des V.

 

Nach einer Meinung in der Literatur sei eine analoge Anwendung des § 366 I HGB angesichts des Wortlauts der Vorschrift beim guten Glauben an die Vertretungsmacht nicht möglich, und es bestehe schon keine vergleichbare Interessenlage, die aber dafür vorliegen müsse. Bei der offenen Stellvertretung sei dem Käufer bekannt, wer der eigentliche Eigentümer der Sache sei, sodass er gegebenenfalls Rückfrage über die Vertretungsmacht halten könne, sodass er nicht schutzwürdig sei.

 

Eine andere Auffassung geht davon aus, es liege die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlage vor, da der Käufer in der Regel nicht zwischen einem Handeln des Verkäufers im eigenen Namen oder in fremdem Namen - also zwischen einer Verfügungsbefugnis und einer Vertretungsmacht - unterscheide. Es sei zudem nicht in jedem Fall einfach festzustellen, ob der Vertragspartner im eigenen oder fremden Namen handele.

 

Für die letztere Ansicht im Schrifttum spricht, dass eine Überprüfung der Vertretungsmacht beim Kauf einer Sache von einem gewerblichen Verkäufer wohl sehr realitätsfremd ist, weshalb der Erwerber in seinem Vertrauen auf das Bestehen einer Vertretungsmacht zu schützen ist.

Dagegen lässt sich allerdings anführen, dass die Schutzwürdigkeit des Erwerbers reduziert ist, wenn der Gegner als Vertreter in fremdem Namen und nicht als Verfügungsbefugter auftritt. Wie man sich in einer Prüfungsarbeit hier entscheidet, ist unerheblich. Man muss nur das Problem gesehen haben.


Folgeproblem

 

Allerdings darf man ein Folgeproblem nicht übersehen, das sich bei Anwendung der Ansicht über die Zulässigkeit des gutgläubigen Erwerbs stellt.

 

Im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts ist die Vorschrift des § 366 I HGB nicht anwendbar. Der zwischen dem V und dem K abgeschlossene Kaufvertrag war deshalb schwebend unwirksam, § 177 I BGB. Nach Verweigerung der Genehmigung durch den Lieferanten wäre auch kein wirksamer Vertag als Rechtsgrund für die Leistung gegeben. Dann stellt sich die Frage, ob der Lieferant vom Käufer die Sache aus einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen kann.

 

Nach einer Auffassung in der Literatur stelle der Erwerb aufgrund der Vorschrift des § 366 I HGB einen eigenständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar. Das Vertrauen des Handelsverkehrs sei schutzwürdig, weshalb der gutgläubige Eigentumserwerb kondiktionsfest sein müsse. Ansonsten sei kein dauerhafter gutgläubiger Erwerb nach § 366 I HGB möglich.

 

Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt jedoch die Ansicht, dass der oben zwar bejahte gutgläubige Eigentumserwerb dann auch über das Bereicherungsrecht wieder ausgeglichen werden müsse, da ansonsten das Abstraktionsprinzip nicht beachtet würde.


Weiterführende Literatur


In Fall Nr. 24 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht“ habe ich eine ausführliche Lösung zu diesem Folgeproblem erstellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:


Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht


Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden


Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB

Die Vormerkung in der Klausur

Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück


Hier sind weitere Artikel zum Handelsrecht zu finden


Ist das HGB anwendbar?

Fälligkeitszinsen im Handelsrecht

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB


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