Nach dem gängigen Prüfungsschema ist in einem Gutachten bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Stellvertretung zu untersuchen, ob der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen innerhalb des Rahmens seiner Vertretungsmacht abgegeben hat.
Gerade der letzte Punkt, also die Vertretungsmacht im BGB, soll im Folgenden näher besprochen werden.
1. Vertretungsmacht aus Gesetz oder Rechtsgeschäft
Ein Stellvertreter kann seine Vertretungsmacht zum einen
aus dem Gesetz ableiten oder es kann eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht
vorliegen, die das Gesetz in § 166 II 1 BGB als Vollmacht bezeichnet.
Eine gesetzliche Vertretungsmacht ergibt sich z.B. für
die Eltern aus §§ 1626, 1629 BGB, die als Gesamtvertretung normiert ist.
Daneben gibt es auch eine organschaftliche
Vertretungsmacht, wie sie die vertretungsberechtigten Organe von
Gesellschaften, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH hat, § 35 GmbHG.
2. Vollmacht
Der Vertretene kann die Vollmacht durch eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung erteilen. Die Erklärung bedarf keiner
Annahme und kann sogar zurückgewiesen werden gem. § 333 BGB analog.
Hier steht es ihm frei, die Erklärung zur Erteilung der
Vollmacht gegenüber dem Vertreter selbst oder gegenüber einem etwaigen
Vertragspartner abzugeben, siehe § 167 I BGB. Eine Innenvollmacht liegt vor,
wenn der Vertretene die Erklärung gegenüber dem Vertreter abgibt, und eine Außenvollmacht
ist anzunehmen, wenn die Erklärung gegenüber dem Dritten erfolgt.
Des Weiteren kann die Erteilung der Vollmacht auch durch eine
bewusste Erklärung an die Öffentlichkeit erfolgen, wie etwa bei einer
öffentlichen Bekanntmachung. Dann wäre in Abweichung zu der Norm des § 167 BGB eine
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung gegeben.
Nach § 167 II BGB bedarf die Erklärung nicht der Form,
welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Das ist jedenfalls der Grundsatz, vom dem es auch Ausnahmen gibt (im Gesetz
oder auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
a) Arten der Vollmacht
Man kann zum einen unterscheiden, welchen Umfang die
Vollmacht haben soll. So kann eine Spezialvollmacht gegeben sein, die sich nur
auf die Vornahme eines Geschäfts bezieht. Eine Gattungsvollmacht ermächtigt den
Vertreter zum Abschluss einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften. Auch ist
eine Generalvollmacht zum Abschluss aller möglichen Geschäfte zulässig.
Gelegentlich muss man auch zwischen einer Hauptvollmacht
und einer Untervollmacht unterscheiden. Erteilt wird die Hauptvollmacht vom
Vertretenen. Die Untervollmacht wiederum erteilt der Hauptbevollmächtigte. Hier
stellt sich öfters die Frage, ob der Hauptvertreter eine Untervollmacht
erteilen durfte und welche Folgen dies hat, siehe dazu meinen Artikel hier.
Auch kann man die Vollmacht in zeitlicher Hinsicht unterscheiden,
also danach, ob sie für oder ab einem bestimmten Zeitraum gelten soll. Die Vollmacht,
die erst nach dem Tode des Vertretenen wirksam werden soll, wird als postmortale
Vollmacht bezeichnet. Soll sie dagegen schon vor dem Tod und auch danach
Geltung haben, wird sie transmortale Vollmacht genannt.
Ein Sonderfall der Vertretungsmacht aufgrund eines
Rechtsscheintatbestands liegt in den Situationen der Duldungsvollmacht und der
Anscheinsvollmacht vor.
b) Fortbestand der Vollmacht nach §§ 170-172 BGB aufgrund Rechtsscheins
Obgleich die Vollmacht erloschen ist, kann sie also nach
den genannten Vorschriften als fortbestehend gelten. Die §§ 170-172 BGB sind
nicht nur in dem Fall anwendbar, dass eine zunächst wirksame Vollmacht
erloschen ist, sondern aus Gründen des Verkehrsschutzes analog auch dann, wenn
die Vollmacht von Anfang an nicht oder nicht wirksam erteilt wurde, aber ein
Rechtsschein nach den §§ 170-172 BGB gesetzt wurde.
c) Missbrauch der Vertretungsmacht
Weiterführende Literatur
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Hier sind weitere Artikel zu Stellvertretung zu finden
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einer Generalvollmacht durch den Geschäftsführer?
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