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Montag, 5. Februar 2024

Details der Vertretungsmacht im BGB in der Form der Vollmacht

Vollmacht im BGB mit Details

Nach dem gängigen Prüfungsschema ist in einem Gutachten bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Stellvertretung zu untersuchen, ob der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen innerhalb des Rahmens seiner Vertretungsmacht abgegeben hat.

Gerade der letzte Punkt, also die Vertretungsmacht im BGB, soll im Folgenden näher besprochen werden.


1. Vertretungsmacht aus Gesetz oder Rechtsgeschäft


Ein Stellvertreter kann seine Vertretungsmacht zum einen aus dem Gesetz ableiten oder es kann eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht vorliegen, die das Gesetz in § 166 II 1 BGB als Vollmacht bezeichnet.

Eine gesetzliche Vertretungsmacht ergibt sich z.B. für die Eltern aus §§ 1626, 1629 BGB, die als Gesamtvertretung normiert ist.

Daneben gibt es auch eine organschaftliche Vertretungsmacht, wie sie die vertretungsberechtigten Organe von Gesellschaften, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH hat, § 35 GmbHG.


2. Vollmacht


Der Vertretene kann die Vollmacht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erteilen. Die Erklärung bedarf keiner Annahme und kann sogar zurückgewiesen werden gem. § 333 BGB analog.

Hier steht es ihm frei, die Erklärung zur Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertreter selbst oder gegenüber einem etwaigen Vertragspartner abzugeben, siehe § 167 I BGB. Eine Innenvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene die Erklärung gegenüber dem Vertreter abgibt, und eine Außenvollmacht ist anzunehmen, wenn die Erklärung gegenüber dem Dritten erfolgt.

Des Weiteren kann die Erteilung der Vollmacht auch durch eine bewusste Erklärung an die Öffentlichkeit erfolgen, wie etwa bei einer öffentlichen Bekanntmachung. Dann wäre in Abweichung zu der Norm des § 167 BGB eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung gegeben.

Nach § 167 II BGB bedarf die Erklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Das ist jedenfalls der Grundsatz, vom dem es auch Ausnahmen gibt (im Gesetz oder auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).


a) Arten der Vollmacht


Man kann zum einen unterscheiden, welchen Umfang die Vollmacht haben soll. So kann eine Spezialvollmacht gegeben sein, die sich nur auf die Vornahme eines Geschäfts bezieht. Eine Gattungsvollmacht ermächtigt den Vertreter zum Abschluss einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften. Auch ist eine Generalvollmacht zum Abschluss aller möglichen Geschäfte zulässig.

Gelegentlich muss man auch zwischen einer Hauptvollmacht und einer Untervollmacht unterscheiden. Erteilt wird die Hauptvollmacht vom Vertretenen. Die Untervollmacht wiederum erteilt der Hauptbevollmächtigte. Hier stellt sich öfters die Frage, ob der Hauptvertreter eine Untervollmacht erteilen durfte und welche Folgen dies hat, siehe dazu meinen Artikel hier.

Auch kann man die Vollmacht in zeitlicher Hinsicht unterscheiden, also danach, ob sie für oder ab einem bestimmten Zeitraum gelten soll. Die Vollmacht, die erst nach dem Tode des Vertretenen wirksam werden soll, wird als postmortale Vollmacht bezeichnet. Soll sie dagegen schon vor dem Tod und auch danach Geltung haben, wird sie transmortale Vollmacht genannt.

Ein Sonderfall der Vertretungsmacht aufgrund eines Rechtsscheintatbestands liegt in den Situationen der Duldungsvollmacht und der Anscheinsvollmacht vor.


b) Fortbestand der Vollmacht nach §§ 170-172 BGB aufgrund Rechtsscheins


Obgleich die Vollmacht erloschen ist, kann sie also nach den genannten Vorschriften als fortbestehend gelten. Die §§ 170-172 BGB sind nicht nur in dem Fall anwendbar, dass eine zunächst wirksame Vollmacht erloschen ist, sondern aus Gründen des Verkehrsschutzes analog auch dann, wenn die Vollmacht von Anfang an nicht oder nicht wirksam erteilt wurde, aber ein Rechtsschein nach den §§ 170-172 BGB gesetzt wurde.


c) Missbrauch der Vertretungsmacht


Sehr wichtig in der juristischen Ausbildung ist zudem der Missbrauch der Vertretungsmacht. Hier hält sich der Vertreter im Außenverhältnis an die Vertretungsmacht (Können), überschreitet aber im Innenverhältnis seine Weisungen (Dürfen). Siehe dazu meinen Artikel hier.


Weiterführende Literatur


In meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zur Stellvertretung“ habe ich eine ausführliche Fallsammlung zu vertretungsrechtlichen Problemen erstellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:

Juristische Übungsfälle zur Stellvertretung



Hier sind weitere Artikel zu Stellvertretung zu finden


Anfechtung einer Vollmacht

Wissenszurechnung nach § 166 BGB

Rechtliche Probleme auf eBay im Jurastudium

Erteilung einer Generalvollmacht durch den Geschäftsführer?

Der ultimative Leitfaden für die Behandlung der Untervertretung im juristischen Gutachten

Gefahren für den Vertretenen nach Erteilung einer Vollmacht


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