Juristische E-Bücher auf "Buy me a coffee" unter "Extras" billiger zu finden

Buy Me A Coffee

Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Montag, 1. April 2024

Gilt die Haftungsprivilegierung der Eltern gem. § 1664 I BGB auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern?

 

Haftungsprivilegierung der Eltern

Gegen Ende der juristischen Ausbildung muss man sich unbedingt einmal mit einigen familienrechtlichen Problemen auseinandersetzen, wenn man im Staatsexamen eine hohe Punktzahl erreichen will. Es handelt sich bei der Haftungsprivilegierung der Eltern gem. § 1664 I BGB um ein eher abgelegenes Gebiet, weshalb man gerade hier mit Kenntnissen in den oberen Notenbereich eindringen kann.

Gilt die Haftungsprivilegierung der Eltern gem. § 1664 I BGB auch gegenüber ihren Kindern bei Verletzung der Aufsichtspflicht?


Zunächst der Wortlaut der Vorschrift des § 1664 I BGB


Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Wie man sieht, handelt es sich um eine Haftungsprivilegierung. Damit wird ein subjektiver Maßstab bei der Ermittlung der Sorgfaltspflicht angelegt, nicht aber ein objektiver.

Fraglich ist nun, ob diese Vorschrift bei der Verletzung der Aufsichtspflicht im Verhältnis der Eltern zu den Kindern anwendbar ist, was in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.


Meinungsstreit zur Anwendbarkeit des § 1664 I BGB


Der Meinungsstreit zur Anwendbarkeit des § 1664 I BGB ist übrigens ein Standardproblem bei der gestörten Gesamtschuld (siehe meinen Beitrag hier).

Zum Teil wird vertreten, die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB könne bei der Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schutz des Kindes keine Anwendung finden, weil deren Maßstab objektiv zu bestimmen sei, OLG Stuttgart VersR 1980, 952.

Dagegen kann man mit einer anderen Ansicht allerdings einwenden, dass sich dem Wortlaut des § 1664 BGB eine solche Einschränkung auf den Bereich der Vermögenssorge nicht entnehmen lasse. Immerhin stellt die Aufsichtspflicht der Eltern einen äußerst wichtigen Bereich dar, den der Gesetzgeber ausdrücklich von Anwendungsbereich hätte ausnehmen müssen.

So diene die Haftungsprivilegierung dem Schutz des innerfamiliären Friedens, der gerade durch Aufsichtspflichtverletzungen in besonderer Weise gefährdet sei. Dies spricht dafür, die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB grundsätzlich auch auf Aufsichtspflichtverletzungen anzuwenden. Der BGH lässt die Frage nach der Anwendbarkeit des § 1664 BGB im vorliegenden Fall offen, zeigt jedoch unter Hinweis auf den Wortlaut eine Tendenz zur Bejahung der Anwendbarkeit.

Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall die Frage, ob der Mutter das Haftungsprivileg des § 1664 I BGB zugutekommt, offengelassen (BGH VersR 1974, 421).


Entscheidung des Meinungsstreits


Letztlich ist in einem juristischen Gutachten die Entscheidung des Meinungsstreits nicht von besonderer Bedeutung. Wer das Problem erkennt, hat schon viel gewonnen.

Als Argument der letztgenannten Ansicht lässt sich noch anführen, dass das eigene Kind im Falle der Schädigung infolge Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern auch ohne einen Schadensersatzanspruch gegen seine Eltern durch die bestehende Unterhaltspflicht der Eltern weitgehend geschützt wird, weshalb man die Haftungsprivilegierung durchaus anwenden kann.


Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden


Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Dieselskandal und Schadensrecht

Schadensminderungspflicht und Kaskoversicherung

Schadensersatz bei Verletzung des Anwartschaftsrechts

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen