Einen wohl eher für Rechtsreferendare/innen und weniger für Studierende interessanten Fall zum Schadensrecht hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden. Dabei geht es um die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall und der Reparatur in der eigenen Werkstatt des Geschädigten.
Dazu muss man zunächst einmal Folgendes wissen:
Vom Grundsatz her steht es dem Geschädigten frei, ob und wie er sein Fahrzeug reparieren lässt. So kann er etwa auch auf der Basis eines Gutachtens seine Kosten fiktiv abrechnen, ohne dass der das Kfz reparieren lassen muss.
Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 II 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH Urteil vom 26.5.2023,Az. VI ZR 274/22).
Diese Möglichkeit der fiktiven Abrechnung des Schadens steht
allerdings nur im Rahmen von Sachschäden im Raum. Bei Personenschäden ist eine
solche Abrechnung nicht gestattet. Der Geschädigte kann daher die Kosten für
die Behandlung nur dann ersetzt verlangen, wenn er die Behandlung auch
tatsächlich durchführen lassen will.
Etwas komplizierter wird es allerdings, wenn der Geschädigte selbst einen Gewerbebetrieb hat, in welchem er Fahrzeuge repariert.
Darf er
hier die Instandsetzung des Kfz in seiner eigenen Werkstatt vornehmen und den Gewinn vom Schädiger ersetzt verlangen?
Reparatur in der eigenen Werkstatt:
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (Urteil vom26.5.2023, Az. VI ZR 274/22):
„1.
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der
einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich
Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des
Gewinnanteils.
2.
Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht nach §
254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein
Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte
Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der
konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung.“
Wie man sieht, kann der Geschädigte keinen Gewinn vom
Schädiger verlangen, wenn er hinsichtlich der Reparaturarbeiten in der
Kapazität nicht voll ausgelastet war. Sofern aber eine Auslastung vorlag,
erhält er den Gewinn. Dasselbe gilt sogar dann, wenn eine fiktive Abrechnung erfolgt.
Daraus ergeben sich dann Probleme bei der Beweislastverteilung.
Weiterführende Literatur:
Im Rechtsreferendariat sind Kenntnisse des Schadensrechts und insbesondere im Bereich der Reparatur von Kfz unbedingt nötig. Dazu gibt es sehr viel Rechtsprechung, die unter Umständen recht verwirrend sein kann.
Man
möge nur an die Problematik des Wiederbeschaffungsaufwands, des
Wiederbeschaffungswerts und des Restwertes sowie des Integritätszuschlags oder
Nutzungsausfalls denken. All das sind Begriffe, die man kennen sollte und in
einer Klausur reproduzieren können muss. Insofern empfehle ich mein eBook* „Schadensrecht“,
das viele Details mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur enthält,
hier zu finden:
Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden:
Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB
Dieselskandal und Schadensrecht
Schadensminderungspflicht und Kaskoversicherung
Schadensersatz bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
Hier sind weitere Artikel zur Halterhaftung zu finden
Explodierte
Batterie und § 7 I StVG
Halterhaftung
beim Kfz (§ 7 StVG)
Haftung
nach § 7 I StVG bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das abgestellt ist
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