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Sonntag, 24. Oktober 2021

Halterhaftung beim Kfz (§ 7 StVG)

Nicht nur im Referendariat, sondern auch im Jurastudium muss man sich mit der Halterhaftung beim Kfz auseinandersetzten, bei der es regelmäßig um Verkehrsunfälle geht.

Bei der Haftung nach § 7 StVG gibt es zahlreiche Probleme, die sich leicht in eine Klausur einbauen lassen. Selbst wenn man sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen auskennt, können sich weitere Detailprobleme bei der Haftungsausfüllung ergeben. Es handelt sich also um ein eher schwieriges, aber doch sehr wichtiges Gebiet im Zivilrecht.

Hier soll es nur um die höhere Gewalt (§ 7 II StVG) gehen, die eine Haftung des Halters ausscheiden lässt. Nach der gängigen Definition liegt sie dann vor:

„Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes (= nicht zum Betriebsrisiko des Kfz gehörendes), von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.“

Nun muss man diese Definition meiner Ansicht nach nicht Wort für Wort in der Prüfungsarbeit niederschreiben, sondern kann sich vielleicht merken, dass es sich um

-- ein von außen kommendes Ereignis handeln muss, das

-- unvermeidbar und

-- praktisch fast nie gegeben ist.

Damit dürfte man wohl den Anforderungen der Korrektoren/innen genügen.

Im Ergebnis sollte sich jede/r Studierende einmal mit der Haftung des Halters und des Führers eines Kraftfahrzeugs auseinandersetzen. Dazu habe ich mehrere Fälle in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II“ hier dargestellt:

               

Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II


Hier ist ein weiterer Artikel zum Haftungsrecht


Haftung nach § 7 I StVG bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das abgestellt ist




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