Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers zum Gegenstand gehabt (BGH, Urteil vom 25. November 2020, VIII ZR 252/18).
Dieses zivilprozessuale Problem hat durchaus Bedeutung auch im Jurastudium.
Schauen wir uns die Problematik einmal näher an.
Grundsatz
Wegen des Prinzips der Parteiidentität kann dem Grundsatz nach eine Widerklage nur vom Beklagten gegen den
Kläger der Hauptklage erhoben werden. Davon besteht aber eine Ausnahme im Fall der Drittwiderklage. Hier ist es dem Beklagten gestattet, einen
nicht am Prozess beteiligten Dritten zusätzlich als Widerbeklagten zu
verklagen.
Die isolierte Widerklage nur gegen einen Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Grundsatz her aber nicht zulässig.
Ausnahmen vom Grundsatz
Eine Ausnahme hat das Gericht z.B. im Gesellschaftsrecht in der besonderen Fallgestaltung angenommen, dass sich eine Drittwiderklage gegen den Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet und das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann.
Nach einer neueren Entscheidung soll es auch beim Leasingvertrag eine weitere ausnahmsweise zulässige isolierte Drittwiderklage geben.
Der Leitsatz des Urteils lautet
„Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder - nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs - auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache - aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers - erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.“
Bedeutung im Jurastudium
Diese Problematik ist nicht nur für das zweite Staatsexamen wichtig, sondern könnte, wie bereits erwähnt, auch als prozessuale Zusatzfrage in einer Klausur im ersten Staatsexamen auftauchen. Solche Zusatzfragen sind typisch für eine Examensklausur und können zu einigen weiteren Punkten bei der Benotung führen, wenn man nur einmal von dieser Besonderheit gehört hat.
Es ist deshalb allen Studierenden zu empfehlen, sich mit dieser Materie einmal kurz zu beschäftigen.
Weiterführende Literatur
In meinem eBook* „Der Zivilprozess“ habe ich dazu leicht verständliche Ausführungen gemacht:
Hier sind weitere Artikel zum Zivilprozessrecht zu finden
Die Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht
Zuständigkeitsstreitwert und Feststellungsklage
Bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften im Zivilprozess ist größte Vorsicht geboten
Der
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Die
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Flucht
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