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Montag, 18. März 2024

Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen abberufenen Geschäftsführer einer GmbH

 

Eine ganz neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Januar 2024, II ZR 220/22zeigt auf, welche Voraussetzungen beim Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegen müssen (zu diesem Thema siehe bereits meinen Beitrag hier). Diese Grundsätze sind sogar dann anwendbar, wenn die Vertretungsmacht nur aufgrund einer Eintragung im Handelsregister fortbesteht.


Zum verkürzten Sachverhalt


Eine GmbH hatte ihr gesamtes Vermögen in ein bebautes Grundstück investiert, das der kurz zuvor abberufene Geschäftsführer an einen Dritten verkaufte. Zur Zeit des Verkaufs war der Geschäftsführer allerdings noch im Handelsregister eingetragen.


Die Entscheidungsgründe im Wesentlichen


„Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Schranken ergeben sich aber - auch mit Wirkung gegenüber Dritten (§ 242 BGB) - aus den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht…

Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, führt dies grundsätzlich zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Vertretenen. Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Vertretungsmacht hat grundsätzlich der Vertretene zu tragen. Die Missachtung von Regeln und Weisungen, die sich aus dem Innenverhältnis des Vertreters zum Vertretenen ergeben, wirkt sich erst dann im Außenverhältnis aus, wenn die Grenzen des rechtlich Tragbaren überschritten werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 9). Das Vertrauen des Geschäftsgegners in den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder wenn es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner bekannt ist oder wegen Evidenz des Missbrauchs hätte bekannt sein müssen (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Rn. 2; Urteil vom 9. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 40). Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15, WM 2018, 391 Rn. 20). In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann der Geschäftsgegner aus dem formal durch die Vertretungsmacht gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte herleiten…

Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB. Die Rechtsscheinregeln bewirken, dass sich derjenige, der den Rechtsschein zurechenbar gesetzt hat, dem gutgläubigen Dritten gegenüber, der sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat, nicht auf die wahre Rechtslage berufen kann. Aus Rechtsscheingrundsätzen können indes keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der Rechtsschein zuträfe…

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausgegangen, dass D. als Geschäftsführer nach den Umständen des vorliegenden Falls dazu verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das hat er nicht getan und damit die im Innenverhältnis maßgeblichen Grenzen seiner nach Rechtsscheingrundsätzen als fortbestehend fingierten organschaftlichen Vertretungsmacht überschritten…

Namentlich ist der Geschäftsführer bei besonders bedeutsamen Geschäften angehalten, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich aus einzuholen, § 49 Abs. 2 GmbHG…

Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein solchermaßen besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag, wie im vorliegenden Fall, einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht ausdrücklich enthält…

Dies gilt auch dann, wenn das übertragene Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht und der Gegenstand des Unternehmens den Verkauf von Grundstücken umfasst…“


Fazit


Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht sind für Studierende im Jurastudium von großem Interesse, zumal sie diese lehrbuchmäßig darstellen. Auch zum Bereich des Handelsrechts kann man aus dieser Entscheidung einiges an Wissen mitnehmen.


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