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Montag, 10. Dezember 2018

Die Anfechtung der Tilgungsbestimmung


Die Möglichkeit der Anfechtung der Tilgungsbestimmung wird für Jurastudierende zur Anwendung in einem rechtlichen Gutachten dargestellt
Sofern es um die Erfüllung von mehreren Forderungen geht, ist nach der Vorschrift des § 366 I BGB eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn der Schuldner aus verschiedenen Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Gleiches gilt, wenn ein Dritter nach § 267 BGB leistet.

Gibt es hier eine Anfechtung der Tilgungsbestimmung?


1. Recht zur Bestimmung


Das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, steht dem Schuldner zu, wobei die Erklärung entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann.

Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

2. Auslegung der Bestimmung


Allerdings ist im Rahmen der Auslegung einer Tilgungsbestimmung nicht vom inneren Willen des Leistenden, sondern vom objektiven Empfängerhorizont auszugehen. Wichtig sind hier oft vertragliche Vereinbarungen, sodass z.B. bei einem Darlehen regelmäßig zunächst auf die Zinsen geleistet werden soll.


3. Tilgungsbestimmung als Willenserklärung


Strittig ist sodann, ob die Tilgungsbestimmung als Willenserklärung einzustufen ist. Das könnte man annehmen, denn es tritt ja eine Erfüllung ein, die auch vom Leistenden gewollt war und damit bewusst erfolgt ist.

Aber selbst wenn man sie nicht als Willenserklärung ansehen will, weil die Wirkung des § 366 I BGB lediglich als gesetzliche Folge eintrete, wäre die Tilgungsbestimmung als geschäftsähnliche Handlung einzuordnen. Anders als die erste Ansicht wäre dann eine Anfechtung nicht direkt, sondern nur nach §§ 119 ff., 142 I BGB analog möglich.

4. Anfechtung der Tilgungsbestimmung


Fraglich ist dann, was passiert, wenn der Schuldner bei der Zuordnung einem Irrtum unterliegt, indem er etwa bei der Zahlung die falsche Rechnungsnummer angibt.

Das wird gerade dann interessant, wenn z.B. die zuerst angegebene Schuld bereits verjährt ist.

Jedenfalls aber kann sich der Leistende nach beiden Ansichten von der Bestimmung bei einem relevanten Irrtum lösen.

5. Rechtsfolgen der Anfechtung


Als Rechtsfolgen der Anfechtung fällt die Tilgungsbestimmung rückwirkend weg. Dadurch ist jedoch noch keine neue Bestimmung getroffen. Diese muss der Leistende nun nachholen, und zwar unverzüglich. Andernfalls wäre auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 II BGB abzustellen.

Die Tilgungsbestimmung hat insbesondere im Bereicherungsrecht Bedeutung, wenn es im Rahmen der Leistungskondiktion um die Frage geht, an wen der Bereicherungsgläubiger geleistet hat. Denn die Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Letztlich muss man als Folge auch den Schadensersatz nach der Anfechtung und eine etwaige Entreicherung des Gläubigers gem. § 818 III BGB im Auge behalten.


Weiterführende Literatur


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