Schon seit langer Zeit wehre ich mich gegen die weit verbreitete Ansicht, es handele sich um einen Sachkauf, wenn man eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung erwirbt.
Im Folgenden geht es um den Vorverkauf.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zum Thema „Eintrittskarte für ein Konzert“ gefällt. Damit ist jedenfalls in einem Teilbereich Klarheit geschaffen.
Rechtskauf als Vertragsart
Wenn man eine Eintrittskarte im Vorverkauf erwirbt, wobei der Verkäufer als Kommissionär im eigenen Namen auftritt, liegt ein Rechtskauf vor.
Dazu das Gericht:
„Zutreffend
und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien hat das Berufungsgericht
den zwischen diesen abgeschlossenen Vertrag als Rechtskauf im Sinne von § 453
BGB angesehen. (1) Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig von einem
"Erwerb" oder "Kauf" von Eintrittskarten die Rede.
Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch grundsätzlich nicht um einen Sachkauf
der Karten. Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom
Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die - nicht
personalisierte - Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne
von § 807 BGB verkörpert ist (…).
Hauptleistungspflicht
der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag war die
Verschaffung des Rechts auf Teilnahme an der von der Veranstalterin
durchzuführenden Veranstaltung durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes
an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte (…).
Die
Durchführung der Veranstaltung ist keine Leistungspflicht aus dem vorliegenden
Rechtskaufvertrag.“
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die
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Die
Feinheiten des § 442 I 1 BGB
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Verschleiß als Mangel der Kaufsache
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zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur Nachbesserung
Umtausch, Gewährleistungsrecht, Garantie – Was ist der Unterschied?
Der
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