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Freitag, 22. Januar 2021

Das Hausverbot

 

Vor einigen Monaten hat der Bundesgerichtshof (BGH,Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18) zur Wirksamkeit eines privatrechtlichen Hausverbots Stellung genommen.

Darin ist klargestellt, wann die Erteilung eines sachlichen Grundes bedarf und wann nicht.

Für eine Klausur kann die Problematik durchaus einmal relevant werden.

Im Folgenden sind deshalb die Leitsätze angegeben, die aus sich heraus verständlich sind:

„a) Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfGE 148, 267).

b) Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.

c) Der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes.“


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