Vor einigen Monaten hat der Bundesgerichtshof (BGH,Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18) zur Wirksamkeit eines privatrechtlichen Hausverbots Stellung genommen.
Darin ist klargestellt, wann die Erteilung eines sachlichen Grundes bedarf und wann nicht.Für eine Klausur kann die Problematik durchaus einmal relevant werden.
Im Folgenden sind deshalb die Leitsätze angegeben, die aus sich heraus verständlich sind:
„a) Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines
sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den
allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter
der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die
Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfGE 148, 267).
b) Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben hat, ist nicht aus der Perspektive des einzelnen
Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der
die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche
Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei
typisierender Betrachtung hat.
c) Der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme
bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines
sachlichen Grundes.“
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