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Montag, 3. Juni 2024

Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss

Zum Kaufrecht gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche sich mit der Beschaffenheitsvereinbarung und dem Gewährleistungsausschluss beschäftigt. Dem Urteil lag noch die alte Fassung des Kaufrechts vor dem 1.1.2022 zugrunde, es besteht aber in der Sache kein Unterschied zur heutigen Gesetzeslage.


Teil der Leitsätze


„Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23)“

 

Zum Sachverhalt


„Der Beklagte schaltete Anfang des Jahres 2021 als privater Verkäufer auf der Onlineplattform m. .de eine Anzeige über den Verkauf eines zu diesem Zeitpunkt fast 40 Jahre alten M. mit einer Laufleistung von ca. 150.000 km. Die dortige Fahrzeugbeschreibung enthielt unter anderem folgende Angaben: "[…] Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung." Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit dem Beklagten auf.

Nachdem die Parteien am 1. März 2021 eine gemeinsame Probefahrt durchgeführt hatten, schlossen sie am 5. März 2021 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.000 €. Darin heißt es unter anderem:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 - bei steigenden Außentemperaturen - fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Dies beanstandete er mit einer E-Mail vom 31. Mai 2021 gegenüber dem Beklagten. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zurückgewiesen hatte, ließ der Kläger die Klimaanlage - im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors - instand setzen und verlangte anschließend mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2021 die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.506,35 € von dem Beklagten. Der Kläger behauptet, der Klimakompressor sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs defekt gewesen.“


Rechtliche Lösung


Bereits in einem älteren Urteil hat der Bundesgerichtshof genau diese Problematik entschieden (BGH Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06). Danach muss das Gericht den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss derart auslegen, dass er nicht die konkret vereinbarte Beschaffenheit umfasst. Insofern handelt es sich um nichts Neues in dieser aktuellen Entscheidung. Dennoch bietet sie Anlass, sich noch einmal diese Problematik vor Augen zu führen.


Dazu der Wortlaut in den Gründen:


„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte sich danach nicht - wie die Revision zu Recht geltend macht - mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers berufen. Denn dieser Ausschluss erstreckt sich - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage…

Mit Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auch der Umstand, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF getroffen haben, schließe es nicht aus, dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage berufen könne…

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt hat - dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll…

Denn andernfalls wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO)…“


Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden


Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Beschaffenheitsvereinbarung

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Probleme beim Grundstückskauf

Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache

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Examenswissen im Kaufrecht

Autokaufvertrag zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Gewährleistung – Vorsicht bei Verwendung von AGB

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