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Donnerstag, 14. September 2017

Der Unternehmerregress

Als Randgebiet im Kaufrecht wird der Regress des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten von Studenten/innen beim Lernen meist nur spärlich behandelt oder gar ganz ignoriert. Nachdem es sich aber um ein überschaubares Gebiet handelt, sollte man sich wenigstens einmal mit den immer wieder in Prüfungen auftauchenden Problemen des Unternehmerregresses auseinandersetzen.Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB sollen hier gewährleisten, dass der Verbraucherschutz nicht beim Letztverkäufer hängen bleibt, denn er ist regelmäßig nicht Hersteller des fehlerhaften Produkts. Vielmehr soll der Hersteller selbst die Nachteile tragen.

Häufig geht es in Fallkonstellationen darum, dass der Letztverkäufer seinem Kunden, der Verbraucher ist, eine mangelhafte Sache geliefert hat und Letzterer nun seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend macht. Der Verkäufer wiederum will sich beim Lieferanten schadlos halten. Dann geht es oft um den Regress gem. § 478 I 1 BGB, wobei zu beachten ist, dass diese Vorschrift keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern eine Modifikation der kaufrechtlichen Ansprüche des Letztverkäufers. Das ist enorm wichtig und wird sehr oft übersehen.

Wenn der Letztverkäufer sodann seine Verbraucherrechte über die Norm des § 478 I 1 BGB geltend macht, soll er nach einer Mindermeinung in der Literatur im Wege einer teleologischen Reduktion auf sein Regressinteresse zu beschränken sein. Das bedeutet, dass der Verkäufer nur den Rechtsbehelf geltend machen dürfte, den auch sein Verbraucher ihm gegenüber geltend gemacht hat.

Dem gegenüber erfolgt nach der herrschenden Ansicht keine solche Reduktion, damit die Regelung effektiv und unkompliziert bleibt. Falls also der Verbraucher dem Verkäufer gegenüber eine Nachlieferung fordert, bleibt es dem Verkäufer unbenommen, gegenüber seinem Lieferanten den Rücktritt zu erklären.

Bei dem soeben angesprochenen Problem handelt es sich nur um einen Ausschnitt aus dem Bereich des Unternehmerregresses.

Wie man etwa einen Rücktritt des Verkäufers im Wege des Regresses gegen seinen Lieferanten in einem Gutachten prüft, habe ich in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ in Fall Nr. 9 dargestellt. Hier zu finden:





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2 Kommentare:

  1. Wie ist die Konstellation zu handhaben, wenn der Verbraucher keine Nacherfüllungsansprüche geltend macht, sondern die Sache vom Verkäufer sofort erstattet bekommt? LG

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  2. Der Letztverkäufer hat ja immer auch die ganz normalen Gewährleistungsrechte gegen seinen Lieferanten. Also kann er insoweit auch bei einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag ihm gegenüber zurücktreten. Dabei gilt wegen § 445 a II BGB kein Vorrang der Nacherfüllung, also muss der Verkäufer keine Frist setzen. Allerdings ist es erforderlich, dass er natürlich den Kaufpreis für die Kaufsache dem Verbraucher gegenüber wegen eines Mangels zurückerstatten hat und nicht nur aus Kulanz oder wegen eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts zurückgezahlt hat. Ein solcher Verzicht auf die Nacherfüllung dürfte jedenfalls der hM entsprechen, da dies wirtschaftlich im Interesse aller Beteiligten liegt, wenn die Nacherfüllung z.B. mehr kosten würde als ein Rücktritt. Dagegen kann man einwenden, dass im Gesetz steht, dass der Verkäufer die Sache zurücknehmen „musste“, was hier nicht zwingend der Fall ist.

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