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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Mittwoch, 29. Juli 2015

Erklärung der Anfechtung oder des Rücktritts?

Erklärung der Anfechtung oder des Rücktritts nach Auslegung des Verhaltens einer Vertragspartei


„Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihrs nicht aus, so legt was unter.“

Wann liegt eine Erklärung der Anfechtung oder des Rücktritts vor?



Montag, 20. Juli 2015

Rückerwerb des Nichtberechtigten

Im Sachenrecht sollte man als Jurist in der Ausbildung eine besondere Konstellation kennen, die sich hinter der Bezeichnung „Rückerwerb des Nichtberechtigten“ verbirgt.  Es geht dabei um den Fall, dass etwa der Eigentümer einer beweglichen Sache den unmittelbaren Besitz auf einen anderen überträgt, der z.B. Verwahrer oder Mieter ist.  Wenn nun der Besitzer die Sache an einen Dritten veräußert, kann Letzterer durchaus gutgläubig das Eigentum daran erwerben, da die Sache gerade nicht abhandengekommen ist, §§ 932 ff. BGB.  Sofern nun der Dritte in der Folge das Eigentum wieder auf den ursprünglichen Nichtberechtigten überträgt, stellt sich die Frage, ob dieser das Eigentum jetzt vom Berechtigten erwerben kann.  Das ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.


Donnerstag, 9. Juli 2015

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht

In der juristischen Ausbildung an der Universität ist das Handelsrecht ein Nebenfach, das man nur in den Grundzügen beherrschen muss.  Diese Grundzüge erfassen in der Regel auch die Handelsgeschäfte im Allgemeinen, worunter unter anderem das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff. HGB fällt.  Es soll daher kurz angesprochen werden, obgleich es eher unwahrscheinlich sein dürfte, dass hier in einer Prüfungsarbeit tieferes Detailwissen verlangt wird.


Freitag, 3. Juli 2015

Sich widersprechende AGB

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass ein Unternehmen K unter Beifügung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Unternehmen V eine Bestellung über die Lieferung einer Kaufsache abgibt, wobei Letzteres dieses Angebot unter Hinweis auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen annimmt.