Sofern es um die Erfüllung von mehreren
Forderungen geht, ist nach der Vorschrift des § 366 I BGB eine
Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn der Schuldner aus verschiedenen
Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Gleiches
gilt, wenn ein Dritter nach § 267 BGB leistet.
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Montag, 10. Dezember 2018
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