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Montag, 30. April 2018

Das einheitliche Geschäft beim Kauf


In einer ganz neuen Entscheidung musste der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt beurteilen, in welchem ein Käufer ein Hausgrundstück erworben hatte, wobei er vom Verkäufer über die Trockenheit des Kellers arglistig getäuscht wurde (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16).

Die Ausführungen zum fehlenden Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung und zum zulässigen Haftungsausschluss für Sachmängel bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen sind dabei sehr lehrreich und können dem jungen Juristen tiefere Kenntnisse im Kaufrecht bringen.

Auch hat das Gericht sehr schön dargestellt, dass bei einer Arglist die culpa in contrahendo anwendbar und zu einer Vertragsrückabwicklung führen kann.