In eher seltenen Fällen muss man als Jurist/in in
der Ausbildung das Zurückbehaltungsrecht bei der Lösung eines Sachverhalts
ansprechen. Dabei tun sich viele Bearbeiter/innen schwer.
Die Vorschrift des § 273 BGB ist von erheblicher Bedeutung im Jurastudium und soll im Folgenden abgegrenzt werden.