Für die Beurteilung, ob ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Kaufvertrag (oder auch Werklieferungsvertrag) vorliegt, denn bei einem Werkvertrag bestünde kein solches Recht.
Nachdem ich die Pressemitteilung bei einem Treppenlift bereits früher erwähnt habe (hier), ist diese Frage nun in einer inzwischen zur Vertragsart veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.10.2021 I ZR 96/20) geklärt.