Nun ist es endlich so weit. Der
Bundesgerichtshof hat laut einer Pressemitteilung seine bisherige (und meiner
Ansicht nach völlig verfehlte) Rechtsprechung zur Vermutungswirkung nach § 476
BGB in dem Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 aufgegeben.
Nach der
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH v. 4.6.2015 - Rs
C-497/13) hatte das Gericht auch gar keine andere Möglichkeit. Nunmehr greift
also die Vermutungswirkung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis
gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein
mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat.