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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Montag, 30. März 2015

Was ist ein Werklieferungsvertrag?

Erklärung, was ein Werklieferungsvertrag ist unter Abgrenzung zum Werkvertrag und KaufvertragAlle Studierenden, die schon Schuldrecht gehört haben, sollten auch den Begriff "Werklieferungsvertrag" kennen.  Allerdings findet sich dieser nicht im Gesetz, denn in der für ihn einschlägigen Norm des § 651 S. 1 BGB heißt es lediglich:

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Das ist für die Ermittlung des Vertragsinhalts unergiebig.  Es müssen deshalb Kriterien für eine Unterscheidung zwischen einem Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag gefunden werden.


Sonntag, 29. März 2015

Schadensersatz beim Behandlungsvertrag

Mittlerweile hat wohl jeder mitbekommen, dass der Gesetzgeber den Behandlungsvertrag gesetzlich in den §§ 630a ff. BGB geregelt hat.  Wie aber kommt dieser Vertrag zustande und welche Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatz bestehen für den Patienten bei einem Behandlungsfehler?


Samstag, 28. März 2015

Flucht in die Säumnis/Widerklage

Flucht in die Säumnis oder Widerklage im Zivilprozess, um der Zurückweisung als verspätet zu entkommen
Gegen Ende des Jurastudiums muss man sich zwangsläufig auch mit den Grundzügen Zivilprozessrechts vertraut machen.  Dabei handelt es sich nicht gerade um die beliebteste Materie im Zivilrecht.  Nachdem man sich aber im Referendariat sowieso vertieft damit beschäftigen muss, kann es nicht schaden, schon im Studium einige Kenntnisse zu erwerben.

Ein Standardproblem ist die Flucht in die Säumnis/Widerklage.



Freitag, 27. März 2015

Anfechtung/Widerruf eines nichtigen Rechtsgeschäfts

In einem juristischen Forum habe ich vor kurzem entdeckt, dass hinsichtlich der Möglichkeit der Anfechtung oder des Widerrufs von nichtigen Rechtsgeschäften bei vielen jungen Juristen eine große Verunsicherung herrscht.  So liest man etwa, dass ein Kaufvertrag bereits aus einem anderen Grund nichtig sei, weshalb keine Anfechtung oder ein Widerruf mehr möglich seien.  Hier soll etwas Licht ins Dunkel gebracht werden.


Donnerstag, 26. März 2015

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung anhand einer Gerichtsentscheidung

In Klausuren findet sich des Öfteren die Problematik, dass eine Person von einer anderen die Unterlassung einer bestimmten Handlung verlangt.  Es fällt manchen Studierenden dann schwer, überhaupt die richtige Anspruchsgrundlage für dieses Begehren zu finden.  Denn Unterlassungsansprüche werden in der Ausbildung eher am Rande behandelt, sodass es lohnend erscheint, einen Teilbereich dieser Materie etwas näher zu beleuchten.

Deshalb will ich im folgenden Beitrag den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch anhand einer Gerichtsentscheidung genauer betrachten.



Mittwoch, 25. März 2015

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.  Es handelt sich hierbei um einen enorm wichtigen Teil des juristischen Grundlagenwissens, was gerade in Prüfungsaufgaben oft zur Folge hat, dass bei einem Verstoß gegen diese Prinzipien die Arbeit als nicht ausreichend bewertet wird.  Man muss also die Bedeutung schon ganz am Anfang des Studiums verinnerlichen, um einen solchen Kardinalfehler zu vermeiden.  Im Folgenden soll diese Eigenheit erklärt werden.


Dienstag, 24. März 2015

DIE BEFREIENDE SCHULDÜBERNAHME UND IHRE ABGRENZUNG VON VERWANDTEN KONSTELLATIONEN (Teil 2)

II. Abgrenzung von anderen Beteiligungen Dritter

Neben der befreienden Schuldübernahme finden sich einige andere Möglichkeiten der Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis, bei der die ursprüngliche Schuld übernommen, abgesichert oder eine eigene Schuld zur Absicherung begründet werden soll.


DIE BEFREIENDE SCHULDÜBERNAHME UND IHRE ABGRENZUNG VON VERWANDTEN KONSTELLATIONEN (Teil 1)

Zwei neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.4.2012 - VII ZR 13/11 zur Schuldübernahme; BGH, Urteil vom 1.2.2012 - VIII ZR 307/10 zur Vertragsübernahme) geben Anlass, die befreiende Schuldübernahme näher zu betrachten.  Es sollen dabei Anhaltspunkte für eine Abgrenzung von anderen Beteiligungen Dritter auf der Schuldnerseite sowie Auslegungshilfen bei den gängigen Arten der Schuldsicherung gegeben werden.

Die Schuldübernahme und die ihr verwandten Konstellationen - wie z.B. die Vertragsübernahme, der Schuldbeitritt und die Bürgschaft - gehören zum Pflichtstoff der Universitätsausbildung und haben durchaus Examensrelevanz.  Insbesondere bei den oft in Klausuren geprüften Bürgschaftsfällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Parteien nicht etwa ein anderes Sicherungsmittel vereinbart haben.


Montag, 23. März 2015

Tätowierung einer beschränkt Geschäftsfähigen

Anhand einer Entscheidung des Amtsgerichts München (NJW 2012, 2452) soll der Fall eines misslungenen Tattoos in rechtlicher Hinsicht näher betrachtet werden.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass die 17 Jahre alte M sich von dem U in einem Tätowierstudio ein Tattoo auf das Handgelenk anbringen ließ, wofür sie sogleich 50 € aus ihrem Taschengeld bezahlte.  Eine Einwilligung ihrer Eltern lag nicht vor, diese genehmigten den Vertrag auch nicht im Nachhinein.  Einige Tage später verlangte die M vom U die Entfernung des Tattoos, da es schief aufgebracht worden sei.  Da der U dies verweigerte und lediglich eine Nachbesserung anbot, klagte die M auf Rückzahlung der Vergütung und Erstattung der Kosten für eine Entfernung des Tattoos mittels eines Lasers in Höhe von 799 €.


Sonntag, 22. März 2015

Neues Buch „Käuferrechte“

Neues Buch „Käuferrechte“
Vor wenigen Tagen habe ich mein neuestes Buch mit dem Titel „Käuferrechte“ auf amazon.de veröffentlicht.  Es richtet sich zwar vornehmlich an rechtlich nicht vorgebildete Leser.  Dennoch kann es auch für den Studierenden in der Anfangsphase des Studiums nützlich sein.

Wer sich noch nicht mit dem Kaufrecht und insbesondere mit den Rechten des Käufers bei Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrags beschäftigt hat, kann dort schon einen ersten Überblick zu der Materie erhalten.

Auch in der universitären Ausbildung nimmt der wirtschaftlich wichtigste Vertrag eine bedeutende Stellung ein, sodass Kenntnisse in diesem Bereich unabdingbar sind.


Samstag, 21. März 2015

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