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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Dienstag, 23. Februar 2016

Der Tierhalter und seine Haftung

Im BGB ist die Tierhalterhaftung in der Vorschrift des § 833 BGB geregelt.  Es handelt sich in Satz 1 der Vorschrift bei Luxustieren bekanntlich um einen Fall der Gefährdungshaftung, weshalb insoweit kein Verschulden des Halters erforderlich ist.  Bei der Haftung für Nutztiere nach Satz 2 liegt dagegen eine Haftung für vermutetes Verschulden vor mit der Möglichkeit der Exkulpation.


Sonntag, 14. Februar 2016

Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil

Für fortgeschrittene Studenten oder Referendare finden sich im Zivilprozessrecht viele interessante Fallgestaltungen, von denen man einmal gehört haben sollte, falls diese Gegenstand einer Prüfung sein sollten.

Gerade die Säumnis vor Gericht stellt häufig den Gegenstand von zivilprozessualen Problemen dar, sofern diese in einer Prüfung im ersten Examen überhaupt abgefragt werden.

In diesem Sinn will ich mit knappen Ausführungen auf ein kleines Problem im Rahmen der Berufung gegen ein Versäumnisurteil hinweisen.


Sonntag, 7. Februar 2016

Der Überbau

Aus dem Bereich des Sachenrechts findet sich in Prüfungsarbeiten gelegentlich das Problem des Überbaus.  Wenn etwa ein Grundstückseigentümer auf seinem Boden ein Gebäude errichten lässt, das allerdings infolge eines Versehens des vom Eigentümer beauftragen Bauunternehmers über die Grenze zum Nachbarn zu einem geringen Teil auf dessen Grundstück gebaut wird und der Nachbar erst nach vollendeten Tatsachen (also nach Vollendung des Baus) von dem Überbau erfährt, stellt sich die Frage, wer nun das Eigentum am Gebäude hat.  Die Probleme des Überbaus sind nur teilweise in den Vorschriften der §§ 912 ff. BGB geregelt.