In der Praxis stützt man sich sehr oft auf die Haftung des Halters nach § 7 I StVG, wenn man einen Schaden durch ein Fahrzeug erleidet (siehe auch meinen Beitrag hier, hier und hier). Das hat seinen Grund darin, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt und man kein Verschulden nachweisen muss, was in einem Gerichtsprozess oft sehr schwer ist.
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Mittwoch, 15. März 2023
Explodierte Batterie und § 7 I StVG
In der Praxis stützt man sich sehr oft auf die Haftung des Halters nach § 7 I StVG, wenn man einen Schaden durch ein Fahrzeug erleidet (siehe auch meinen Beitrag hier, hier und hier). Das hat seinen Grund darin, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt und man kein Verschulden nachweisen muss, was in einem Gerichtsprozess oft sehr schwer ist.
Labels:
Halterhaftung
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
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