In einem juristischen Gutachten ist es von
ganz besonderer Bedeutung, die jeweiligen rechtlichen Probleme an der richtigen
Stelle zu verorten und eventuell bestehende Meinungsstreite dort darzustellen.
Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"
Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht.
Viel Spaß beim Lesen!
Mittwoch, 14. Dezember 2016
Der Aufbau im Gutachten
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Erfüllung,
Unmöglichkeit
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Montag, 17. Oktober 2016
Kapitulation der Rechtsprechung bei § 476 BGB
Nun ist es endlich so weit. Der
Bundesgerichtshof hat laut einer Pressemitteilung seine bisherige (und meiner
Ansicht nach völlig verfehlte) Rechtsprechung zur Vermutungswirkung nach § 476
BGB in dem Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 aufgegeben.
Nach der
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH v. 4.6.2015 - Rs
C-497/13) hatte das Gericht auch gar keine andere Möglichkeit. Nunmehr greift
also die Vermutungswirkung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis
gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein
mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat.
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§ 476 BGB
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Sonntag, 2. Oktober 2016
Der Vorvertrag
Gelegentlich kommt man im Jurastudium mit der
Problematik eines Vorvertrags in Berührung, was allerdings - ebenso wie in der
Praxis - eher selten der Fall ist.
Ein solcher Vorvertrag stellt einen
schuldrechtlichen Vertrag dar, der zwar nicht besonders im BGB geregelt ist, wegen
der Vertragsfreiheit aber zulässig ist, § 311 I BGB.
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Vorvertrag
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Freitag, 26. August 2016
DSL und VSD
Jeder, der nicht
nur ganz am Anfang der juristischen Ausbildung steht, weiß, was sich hinter
diesen Kürzeln verbirgt, nämlich die Drittschadensliquidation und der Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Sonntag, 24. Juli 2016
Die Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden
Zu den im Jurastudium eher am Rand gelegenen
Gebieten gehört das Schadensrecht, wenn es um die Haftungsausfüllung nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB geht.
Die Anspruchsgrundlagen für einen
Schadensersatz werden in den Vorlesungen
relativ ausführlich besprochen (Haftungsbegründung),
allerdings nicht die Folgen, nämlich die haftungsausfüllende Zurechnung und die
Art, der Inhalt und der Umfang des Schadensersatzes.
Es lohnt sich jedoch, dieses jedenfalls für
das erste Staatsexamen sehr überschaubare Gebiet etwas näher zu betrachten und
sich gewisse, immer wieder abgefragte Probleme zu verinnerlichen. Einen hinreichend tiefen Überblick habe ich
in meinem eBook „Schadensrecht, Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff. BGB“ auf
amazon.de gegeben.
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Nichtvermögensschaden,
Vermögensschaden
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Montag, 27. Juni 2016
Eigenschaftsirrtum beim Kauf
Nicht wenige Studierende sind überfordert, wenn
es um das Problem des Zusammentreffens von BGB AT und dem Besonderen Teil des
BGB geht. Insbesondere die immer wieder
in Hausarbeiten zu findende Konkurrenz zwischen dem Allgemeinen Teil und dem
Besonderen Teil im Rahmen der Anfechtung einer Willenserklärung beim
Kaufvertrag sei hier genannt.
Nun lernt
zwar jede/r neue Jurastudent/in bereits im ersten Semester ein Prüfungsschema, nach
welchem eine Anfechtung zu prüfen ist.
Dort finden sich dann regelmäßig verschieden Prüfungspunkte, bei denen allerdings
oft die Konkurrenz der Anfechtung mit anderen Rechtsinstituten übergangen
wird. In welcher Anfängervorlesung wird
dieses Thema denn wirklich im Detail behandelt?
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Eigenschaftsirrtum,
Kauf
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Dienstag, 17. Mai 2016
Nachweis des Erbrechts
Im juristischen Studium stellt das Erbrecht nur ein Nebenfach dar, sodass man nicht mehr als Grundkenntnisse der Materie haben muss. Eine allein erbrechtliche Klausur wird deshalb wohl kaum Gegenstand einer Prüfung sein. Allerdings gibt es zahlreiche Einfallstore im Erbrecht für die Anwendung der anderen Bücher des BGB.
So kann ein Prüfer eine
erbrechtliche Gestaltung wählen, um sodann den Hauptteil der Arbeit im
allgemeinen Schuldrecht anzusiedeln.
Als
Beispiel wäre etwa das Vermächtnis zu nennen, welches unmöglich sein könnte
gem. § 275 BGB mit der Folge der Anwendbarkeit des § 283 BGB.
Im Folgenden soll es um den Nachweis des Erbrechts gehen.
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Erbschein
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Dienstag, 10. Mai 2016
Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags reloaded
Zum Thema der außerordentlichen Kündigung
eines Fitnessstudio-Vertrags wegen eines Umzugs habe ich in meinem Blog bereits
einen Beitrag geschrieben. Zur damaligen
Zeit fehlte noch eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem konkreten
Punkt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
eine solche in die Welt gesetzt (Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15).
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Kündigung
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Donnerstag, 7. April 2016
Die gestörte Gesamtschuld im Gutachten
Ein Klassiker in
Prüfungsaufgaben ist die Problematik der gestörten Gesamtschuld. Ohne detaillierte Kenntnisse der Materie ist
eine ordentliche Lösung im Gutachten der Klausur oder Hausarbeit kaum zu schaffen.
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gestörte Gesamtschuld
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Freitag, 25. März 2016
Schlechtleistung beim Bewirtungsvertrag
Eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom
12.01.2016 (Aktenzeichen: 159 C 601/15) hat nach einer Pressemitteilung zu der
Frage einer Leistungsstörung bei einem Bewirtungsvertrag Stellung
genommen. Die Schilderung in der
Mitteilung nach juris.de
lautet folgendermaßen:
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Bewirtungsvertrag
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Dienstag, 22. März 2016
Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung
Wenn der Verkäufer einer Sache dem Käufer das
Eigentum nicht verschaffen kann, etwa weil es sich um eine abhanden gekommene
Sache handelt oder er das Eigentum in der Zwischenzeit auf einen anderen übertragen
hat, stellt sich in der Praxis ebenso wie in der Ausbildung die Frage, wie
diese Situation der Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung rechtlich zu lösen ist.
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Rechtsmangel,
Unmöglichkeit
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Samstag, 12. März 2016
Das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen
Aus mehreren juristischen Foren im Internet
kann man ersehen, dass viele junge Juristen/innen Schwierigkeiten mit der
gutachterlichen Lösung eines kaufrechtlichen Problems haben, nämlich mit dem
unberechtigten Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung im Rahmen eines
Kaufvertrags.
Es geht um die Situation,
dass der Käufer eine Sache kauft und diese dann nicht fehlerfrei
funktioniert. Deshalb wendet er sich an
den Verkäufer und fordert diesen zur Nacherfüllung wegen des vermeintlich
mangelhaften Kaufgegenstands auf. Der Verkäufer
sendet dann einen Mitarbeiter zum Käufer zur Beseitigung des Mangels, wobei
sich herausstellt, dass der Käufer in fahrlässiger Weise verkannt hat, dass gar
kein Mangel vorliegt, sondern er selbst für das Nichtfunktionieren
verantwortlich ist. Nun verlangt der
Verkäufer Schadensersatz für den vergeblichen Mangelbeseitigungsaufwand.
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Dienstag, 1. März 2016
Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt
Ein sehr umstrittenes Problem der
Rechtsgeschäftslehre ist die Frage, wann ein Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt erfolgt.
Nachdem
der Tante-Emma-Laden mit persönlicher Bedienung heutzutage so gut wie
ausgestorben ist und regelmäßig riesige Supermärkte ihre Waren auf Regalen zum
selbstständigen Entnehmen auslegen, haben sich verschiedene Ansichten dazu
entwickelt, wann ein Kaufvertrag zustande kommt und wer in dieser Situation
konkret das Angebot abgibt und wer die Annahme erklärt.
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invitatio ad offerendum,
Vertragsschluss
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Dienstag, 23. Februar 2016
Der Tierhalter und seine Haftung
Im BGB ist die Tierhalterhaftung in der
Vorschrift des § 833 BGB geregelt. Es
handelt sich in Satz 1 der Vorschrift bei Luxustieren bekanntlich um einen Fall
der Gefährdungshaftung, weshalb insoweit kein Verschulden des Halters
erforderlich ist. Bei der Haftung für
Nutztiere nach Satz 2 liegt dagegen eine Haftung für vermutetes Verschulden vor
mit der Möglichkeit der Exkulpation.
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Tierhalterhaftung
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Sonntag, 14. Februar 2016
Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil
Für fortgeschrittene Studenten oder Referendare finden sich
im Zivilprozessrecht viele interessante Fallgestaltungen, von denen man einmal
gehört haben sollte, falls diese Gegenstand einer Prüfung sein sollten.
Gerade die Säumnis vor Gericht stellt häufig
den Gegenstand von zivilprozessualen Problemen dar, sofern diese in einer
Prüfung im ersten Examen überhaupt abgefragt werden.
In diesem Sinn will ich mit knappen
Ausführungen auf ein kleines Problem im Rahmen der Berufung gegen ein
Versäumnisurteil hinweisen.
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Berufung,
Versäumnisurteil
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Sonntag, 7. Februar 2016
Der Überbau
Aus dem Bereich des Sachenrechts findet sich in
Prüfungsarbeiten gelegentlich das Problem des Überbaus. Wenn etwa ein Grundstückseigentümer
auf seinem Boden ein Gebäude errichten lässt, das allerdings infolge eines
Versehens des vom Eigentümer beauftragen Bauunternehmers über die Grenze zum
Nachbarn zu einem geringen Teil auf dessen Grundstück gebaut wird und der
Nachbar erst nach vollendeten Tatsachen (also nach Vollendung des Baus) von dem
Überbau erfährt, stellt sich die Frage, wer nun das Eigentum am Gebäude hat. Die
Probleme des Überbaus sind nur teilweise in den Vorschriften der §§ 912 ff. BGB
geregelt.
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Überbau
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Freitag, 29. Januar 2016
Rückforderung der mittelbaren Schenkung
In der Ausbildung stellt das Schenkungsrecht sicherlich
nicht den Schwerpunkt im Schuldrecht dar, sondern wird eher als Randgebiet
behandelt. Dennoch enthält dieser
Vertragstyp zahlreiche Probleme, wie etwa die gemischte Schenkung oder die
Abgrenzung zu unbenannten Zuwendungen, die Aufmerksamkeit verdienen.
Im Folgenden will ich die Rückforderung der mittelbaren
Schenkung ansprechen, die so manchem Studenten noch wenig geläufig sein dürfte
und die auch in der Ausbildungsliteratur zum Thema Schenkungsrecht oft nicht
angesprochen wird.
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Donnerstag, 21. Januar 2016
Die Anfechtung seitens des Bürgen
Nachdem eine Bürgschaft recht weitreichende Folgen hat, ist
der Bürge des Öfteren geneigt, seine Willenserklärung anzufechten, um einem
Einstehenmüssen
für die Schuld des Hauptschuldners zu entgehen.
Im Folgenden sollen dazu einige Anfechtungsgründe angesprochen werden.
Die Anfechtung seitens des Bürgen.
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Anfechtung,
Bürgschaft
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Donnerstag, 14. Januar 2016
Wissenszurechnung nach § 166 BGB
Diese Wissenszurechnung nach § 166 BGB ist absolut examensrelevant.
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Stellvertretung,
Wissenszurechnung
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Freitag, 8. Januar 2016
Der Rechtsirrtum
Nicht selten stellt sich in der universitären Ausbildung das
Problem, dass eine Partei von der anderen Schadensersatz wegen einer
Pflichtverletzung verlangt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob dem
Schuldner der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden kann.
Wenn etwa ein Anspruch auf Schadensersatz
nach § 280 I BGB zu prüfen ist, wäre regelmäßig anzusprechen, ob dem Schuldner
Fahrlässigkeit (am Vorsatz wird es häufig fehlen) hinsichtlich der
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt, § 276 II BGB.
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Rechtsirrtum
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