Im Schadensrecht gibt es eine Vielzahl an examensrelevanten Problemen. Die Haftungsausfüllung umfasst z.B. auch das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 II 1 BGB, das gegebenenfalls bei der Ermittlung des Schadensersatzes zu berücksichtigten ist.
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Dienstag, 2. November 2021
Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB
Labels:
Mitverschulden
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
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