Bei der Irrtumsanfechtung im Allgemeinen Teil des BGB bestehen bei Studierenden oft Verständnisschwierigkeiten. Insbesondere der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB scheint hier immer wieder zur Verwirrung beizutragen. Gerade wenn es Irrtum scheinbar nur um den Wert einer Sache geht, kann man schnell auf die falsche Spur geraten.
Deshalb soll dies im Folgenden kurz beleuchtet werden.