Die Abtretung einer Forderung nach §§ 398 ff. BGB erfolgt durch einen Einigungsvertrag, der aus zwei
Willenserklärungen besteht. Es müssen also ein Angebot und eine Annahme gegeben
sein, wobei der Schuldner an diesem Vertrag nicht beteiligt werden muss.
Wie aber steht es mit der Abtretung einer zukünftigen Forderung?