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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Mittwoch, 30. Juni 2021

Die Selbstbeseitigung beim Werkvertrag

 

Vor kurzer Zeit habe ich wieder einmal eine Frage in einem Forum entdeckt, bei der es um die Kosten für die Selbstbeseitigung einer mangelhaften Werkleistung beim Werkvertrag ging.



Mittwoch, 16. Juni 2021

Die künftige Examensklausur zum Kaufrecht

 

Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19) eignet sich ganz hervorragend für eine im ersten juristischen Staatsexamen zu stellende künftige Examensklausur zum Kaufrecht.

Das Urteil enthält drei Kernaussagen:



1. Verbrauchsgüterkauf


Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend.


2. Verjährung


Wenn Hölzer zur Sanierung einer Terrasse und einer Außentreppe eines Privathauses verwendet werden, wurden sie für ein Bauwerk verwendet, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 I Nr. 2 Buchst. b BGB maßgeblich ist.


3. Vorschuss


Seit der Änderung des Gesetzes im Jahr 2018 ist mittlerweile der Vorschuss für die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus bei Lieferung einer mangelhaften Sache gesetzlich festgeschrieben, siehe § 475 VI BGB.

Allerdings besteht ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nicht. Das Gesetz räumt dem Käufer - anders als dem Mieter (§ 536a II Nr. 1, 2 BGB) oder dem Besteller eines Werks (§ 634 Nr. 2§ 637 BGB) - gerade kein Recht ein, einen Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Diese Variante lässt sich leicht in einen Sachverhalt einfügen und kann viele Prüflinge aufs Glatteis führen.

In meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht“ habe ich eine ausführliche Fallsammlung zu kaufrechtlichen Problemen erstellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:


Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht



Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden


Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Beschaffenheitsvereinbarung

Die Feinheiten des § 442 I 1 BGB

Probleme beim Grundstückskauf

Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache

Frist zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur Nachbesserung

Die Abnahme im Kaufvertrag

Examenswissen im Kaufrecht

Autokaufvertrag zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Gewährleistung – Vorsicht bei Verwendung von AGB

Die Eintrittskarte im Vorverkauf

Umtausch, Gewährleistungsrecht, Garantie – Was ist der Unterschied?

Der falsch gelieferte Artikel (aliud) beim Kaufvertrag im Internet – Wer hat welche Rechte?



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Donnerstag, 10. Juni 2021

Die isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers

 

Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers zum Gegenstand gehabt (BGH, Urteil vom 25.November 2020, VIII ZR 252/18).

Dieses zivilprozessuale Problem hat durchaus Bedeutung auch im Jurastudium.