Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften
Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht
erfüllt. Der ursprüngliche
Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach §
446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim
Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen
Nacherfüllungsanspruch. Der
Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem.
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass
keine Identität zwischen beiden besteht.
Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"
Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht.
Viel Spaß beim Lesen!
Donnerstag, 25. Juni 2015
Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
Donnerstag, 18. Juni 2015
Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
Für das Führen eines Prozesses bedarf es in einem
Anwaltsprozess gem. § 78 ZPO einer Prozessvollmacht, durch welche sich eine
Partei von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vor Gericht vertreten lassen kann.
Natürlich kann auch in einem Parteiprozess
gem. § 79 ZPO die Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/in erfolgen, obwohl das
nicht vorgeschrieben ist.
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Prozessvollmacht
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Freitag, 12. Juni 2015
Beweislastumkehr nach § 476 BGB
Jeder mit dem Zivilrecht beschäftigte Jurist hat sich
sicherlich in den letzten Jahren oft und eingehend mit der Vorschrift des § 476
BGB auseinandersetzen müssen. Es geht um die Beweislastumkehr beim Kaufvertrag.
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Beweislastumkehr
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Samstag, 6. Juni 2015
Teilnichtleistung und Teilschlechtleistung
Ein klassisches Problem bei der Abgrenzung des Allgemeinen
vom Besonderen Schuldrecht stellt die Frage dar, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag
möglich ist, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbracht hat oder zwar
vollständig geleistet, dies aber teilweise schlecht getan hat. Der Klarheit halber sollen beide Fälle
getrennt betrachtet werden.
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Rücktritt,
Teilnichtleistung,
Teilschlechtleistung
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Montag, 1. Juni 2015
Haftung für Gehilfen
Im Zivilrecht gibt es mehrere Prinzipien, deren Verletzung
in einer Prüfungsarbeit
als Kardinalfehler zu einem Nichtbestehen führt. Neben dem in einem früheren Beitrag von mir bereits
erläuterten Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist hier auch die Haftung für
einen Gehilfen zu nennen.
Sofern sich
dieses Problem in einer Klausur oder Hausarbeit stellt, muss man genau
unterscheiden, ob es sich um die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB oder einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB handelt.
Um die Sache noch undurchschaubarer zu
machen, ist regelmäßig auch an eine Organhaftung nach § 31 BGB zu denken. Diese Normen sollen im Folgenden abgegrenzt
werden.
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Erfüllungsgehilfe,
Verrichtungsgehilfe
Der Autor war als Richter tätig und verfasst eBooks zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Strafrecht
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