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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Donnerstag, 25. Juni 2015

Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag

Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht erfüllt.  Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach § 446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen Nacherfüllungsanspruch.  Der Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass keine Identität zwischen beiden besteht.


Donnerstag, 18. Juni 2015

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts

Für das Führen eines Prozesses bedarf es in einem Anwaltsprozess gem. § 78 ZPO einer Prozessvollmacht, durch welche sich eine Partei von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vor Gericht vertreten lassen kann.

Natürlich kann auch in einem Parteiprozess gem. § 79 ZPO die Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/in erfolgen, obwohl das nicht vorgeschrieben ist.


Freitag, 12. Juni 2015

Beweislastumkehr nach § 476 BGB

Jeder mit dem Zivilrecht beschäftigte Jurist hat sich sicherlich in den letzten Jahren oft und eingehend mit der Vorschrift des § 476 BGB auseinandersetzen müssen. Es geht um die Beweislastumkehr beim Kaufvertrag.


Samstag, 6. Juni 2015

Teilnichtleistung und Teilschlechtleistung

Ein klassisches Problem bei der Abgrenzung des Allgemeinen vom Besonderen Schuldrecht stellt die Frage dar, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbracht hat oder zwar vollständig geleistet, dies aber teilweise schlecht getan hat.  Der Klarheit halber sollen beide Fälle getrennt betrachtet werden.


Montag, 1. Juni 2015

Haftung für Gehilfen

Im Zivilrecht gibt es mehrere Prinzipien, deren Verletzung in einer Prüfungsarbeit als Kardinalfehler zu einem Nichtbestehen führt.  Neben dem in einem früheren Beitrag von mir bereits erläuterten Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist hier auch die Haftung für einen Gehilfen zu nennen.

Sofern sich dieses Problem in einer Klausur oder Hausarbeit stellt, muss man genau unterscheiden, ob es sich um die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB oder einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB handelt.

Um die Sache noch undurchschaubarer zu machen, ist regelmäßig auch an eine Organhaftung nach § 31 BGB zu denken.  Diese Normen sollen im Folgenden abgegrenzt werden.