Mit Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 210/20 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsscheinhaftung eines Vertreters bei einer UG klargestellt, wenn er den Zusatz zur Haftungsbeschränkung nicht anführt.
Dazu der Leitsatz:
„Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11).“