Im Allgemeinen Teil des BGB finden sich viele Probleme für
den Studenten im ersten Semester, die man vielleicht nicht auf Anhieb
versteht. Dazu gehört das Recht der
beschränkt Geschäftsfähigen mit seinen zahlreichen Details, was ein beliebtes
Thema in Prüfungsarbeiten
darstellt. Deshalb soll im Folgenden der
Empfang einer Leistung durch einen Minderjährigen angesprochen werden.
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Hallo,
AntwortenLöschenich verstehen nicht inwiefern man das Erlöschen des Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Geschäft durch Erfüllung als nachteilhaft betrachten kann ...
Kann es jemand erklären ?
Danke im Voraus !
Die Erfüllung nach § 362 BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Wenn man also annehmen würde, dass der Vertragspartner des Minderjährigen durch die Erfüllung der Leistung (etwa durch Übereignung der Kaufsache) seine schuldrechtliche Pflicht zur Übereignung zum Erlöschen bringen könnte, dann würde der Minderjährige genau diesen Anspruch auf Übereignung verlieren. Das stellt einen rechtlichen Nachteil dar. Zwar hat er dann das Eigentum an der Sache erlangt. Dennoch muss das dingliche Geschäft für die Betrachtung des schulrechtlichen Geschäfts unberücksichtigt bleiben.
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