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Sonntag, 2. Oktober 2016

Der Vorvertrag

Gelegentlich kommt man im Jurastudium mit der Problematik eines Vorvertrags in Berührung, was allerdings - ebenso wie in der Praxis - eher selten der Fall ist.

Ein solcher Vorvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, der zwar nicht besonders im BGB geregelt ist, wegen der Vertragsfreiheit aber zulässig ist, § 311 I BGB.

Aus diesem Vertrag werden die Parteien verpflichtet, einen Hauptvertrag abzuschließen (BGHZ 102, 384, 388), wobei die Erfüllung dieser Pflichten - wie bei anderen Verträgen auch - vor Gericht eingeklagt werden kann, denn es wird dadurch bereits ein Zwang zum Kontrahieren begründet. Dies geht deutlich über eine bloße Absichtserklärung hinaus, bei welcher keine Bindung entstehen würde.

Ein stattgebendes Urteil würde dann die Willenserklärung des Schuldners ersetzen, § 894 ZPO.

Man muss jedoch streng zwischen den im Hauptvertrag zu vereinbarenden Pflichten unterscheiden, die natürlich nicht schon aus dem Vorvertrag selbst geltend gemacht werden können.

 

Beispiel: In der Reservierung eines Tisches in einem Restaurant kann unter Umständen ein solcher Vorvertrag zum Abschluss eines Bewirtungsvertrags gesehen werden.

 

Schwierigkeiten bereitet ein solcher Vertrag hinsichtlich der Bestimmtheit und der Form. Sollten die Parteien nicht alle Einzelheiten geregelt haben, ist es erforderlich, dass jedenfalls eine Bestimmbarkeit möglich ist. Dann könnten sich die zu regelnden Punkte des Hauptvertrags im Wege einer Auslegung ermitteln lassen.

Falls sich auch durch eine Auslegung kein Ergebnis hinsichtlich der Pflicht zum Abschluss eines Hauptvertrags erzielen lässt, ist der Vorvertrag insgesamt nach § 139 BGB nichtig. 

Auch die Formvorschriften des BGB sind bei einem Vorvertrag zu beachten. Insbesondere bei Vorverträgen zum Abschluss eines Hauptvertrags über ein Grundstück müsste die Form des §311b I BGB beachtet werden, denn dadurch wird bereits eine bedingte Pflicht zur Veräußerung zur Entstehung gebracht (BGHZ 97, 154). 

Sollte es in einer Prüfungsarbeit unklar sein, ob lediglich ein Vorvertrag oder etwa schon ein Hauptvertrag geschlossen worden ist, kann man die Auslegung regelmäßig dahingehend vornehmen, dass im Zweifel ein Hauptvertrag gewollt ist (BGH NJW 1980, 1578).

Die Bedeutung des Vorvertrags ist damit eher gering, weshalb man im Jurastudium kaum tiefere Kenntnisse der Materie haben muss.


Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2023/10/die-falsche-preisauszeichnung-im.html

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/05/vertragsschluss-der-tankstelle.html

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/04/das-schweigen-im-rechtsverkehr-und-das.html





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