Nicht jeder Vertrag, mit dem ein Jurastudent
in Berührung kommt, lässt sich ohne Schwierigkeiten im Gesetz einordnen.
Regelmäßig handelt es sich im vertraglichen Schuldrecht um Kaufverträge,
Werkverträge oder um Mietverträge.
Für manche überraschend findet sich jedoch
gelegentlich die Fallgestaltung eines Vertrags, der keinem gesetzlichen Typ
eindeutig zugeordnet werden kann.
Das gilt etwa für Beherbergungsverträge oder den auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung öfters
behandelten Fitnessstudio-Vertrag. Wie solche gemischten Verträge rechtlich zu
behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Ein ganz
neues Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt die Auffassung des Gerichts dazu auf
(BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16):
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