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Dienstag, 14. Februar 2017

Gemischter Vertrag

Nicht jeder Vertrag, mit dem ein Jurastudent in Berührung kommt, lässt sich ohne Schwierigkeiten im Gesetz einordnen. Regelmäßig handelt es sich im vertraglichen Schuldrecht um Kaufverträge, Werkverträge oder um Mietverträge.

Für manche überraschend findet sich jedoch gelegentlich die Fallgestaltung eines Vertrags, der keinem gesetzlichen Typ eindeutig zugeordnet werden kann.

Das gilt etwa für Beherbergungsverträge oder den auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung öfters behandelten Fitnessstudio-Vertrag. Wie solche gemischten Verträge rechtlich zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein ganz neues Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt die Auffassung des Gerichts dazu auf (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16):

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.

 

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