Seit wenigen Tagen (ab 1.11.2018) gibt es nun
in der Zivilprozessordnung eine Musterfeststellungsklage.Gerade wegen dem Abgasskandal
hat sich der Gesetzgeber veranlasst gefühlt, eine weitere Klagemöglichkeit für Verbraucherschützer zu schaffen. Diese in §§ 606 ff. ZPO geregelte Klage soll nach Sinn und Zweck die Rechtsdurchsetzung
für Verbraucher vereinfachen.
Danach können Verbraucherverbände rechtliche Probleme
in einem Musterprozess vom Gericht entscheiden lassen, ohne dass jeder einzelne
Verbraucher eine eigene Klage erheben müsste.
Verbraucher können hier ihre Ansprüche oder
Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in
das Klageregister anmelden, § 608 I ZPO. Die
Einzelheiten finden sich in den gesetzlichen Vorschriften der ZPO.
Wichtig ist
z.B. für das Staatsexamen, dass der Verbraucher, der sich der Musterklage
angeschlossen hat, keine eigene Klage mehr erheben kann, da ihr eine
anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO entgegenstehen würde.
Sofern die Musterklage erfolgreich beendet wurde, kann und muss ein Verbraucher
eine eigene Klage erheben, bei der jedoch die im Musterprozess getroffenen
Feststellungen verbindlich sind.
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