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Freitag, 9. November 2018

Musterfeststellungsklage


Seit wenigen Tagen (ab 1.11.2018) gibt es nun in der Zivilprozessordnung eine Musterfeststellungsklage.Gerade wegen dem Abgasskandal hat sich der Gesetzgeber veranlasst gefühlt, eine weitere Klagemöglichkeit für Verbraucherschützer zu schaffen. Diese in §§ 606 ff. ZPO geregelte Klage soll nach Sinn und Zweck die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher vereinfachen.

Danach können Verbraucherverbände rechtliche Probleme in einem Musterprozess vom Gericht entscheiden lassen, ohne dass jeder einzelne Verbraucher eine eigene Klage erheben müsste.

Verbraucher können hier ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden, § 608 I ZPO. Die Einzelheiten finden sich in den gesetzlichen Vorschriften der ZPO.

Wichtig ist z.B. für das Staatsexamen, dass der Verbraucher, der sich der Musterklage angeschlossen hat, keine eigene Klage mehr erheben kann, da ihr eine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO entgegenstehen würde.

Sofern die Musterklage erfolgreich beendet wurde, kann und muss ein Verbraucher eine eigene Klage erheben, bei der jedoch die im Musterprozess getroffenen Feststellungen verbindlich sind.



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