Ein immer wiederkehrendes Problem in
zivilrechtlichen Klausuren und Hausarbeiten ist die haftungsbegründenden
Kausalität bei einem deliktischen Handeln oder einer Pflichtverletzung beim
Behandlungsvertrag, also der Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für den
Verletzungserfolg.
Hier wird der Schockschaden beim Arztfehler dargestellt.
Die Einordnung des Schockschadens im Prüfungsaufbau bereitet manchen Studierenden einige Schwierigkeiten.
Die Einordnung des Schockschadens im Prüfungsaufbau bereitet manchen Studierenden einige Schwierigkeiten.
Zunächst geht es bei den Fällen des
Schockschadens um die Feststellung der Verletzung eines geschützten Rechtsguts.
Die hier anzustellenden Erwägungen habe ich bereits in einem früheren Beitrag
im Einzelnen dargestellt.
Wer diese Hürde genommen hat, muss sich mit der
Kausalität beschäftigen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof
Kriterien aufgestellt, anhand derer man den jeweils in Rede stehenden Fall
einordnen kann.
Insbesondere ist dabei eine jüngere Entscheidung zu beachten,
nach der ein Schadensersatz für einen Schockschaden bei der Verletzung oder Tötung
eines Tieres nicht gewährt wird.
Konkret ist dabei zwischen dem allgemeinen Lebensrisiko
und einer ersatzfähigen Ursächlichkeit
nach wertender Betrachtung zu unterscheiden.
Darüber hinaus sind derartige Fälle oft mit
einer Pflichtverletzung des behandelnden Arztes verbunden. Auch in solchen
Fallgestaltungen geht es schwerpunktmäßig um die Kausalität der
Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Das Fehlverhalten eines
Dritten muss dabei genau anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten
Kriterien untersucht werden.
Wer einen Fall mit diesen Problemen zu
bearbeiten hat, muss sich zwangsläufig mit dem Haftungs- und Schadensrecht
auseinandersetzen. Dazu empfiehlt sich mein eBook „Schadensrecht“, das die
Einzelheiten verständlich erklärt.
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