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Mittwoch, 6. Februar 2019

Schockschaden und Arztfehler


Ein immer wiederkehrendes Problem in zivilrechtlichen Klausuren und Hausarbeiten ist die haftungsbegründenden Kausalität bei einem deliktischen Handeln oder einer Pflichtverletzung beim Behandlungsvertrag, also der Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für den Verletzungserfolg.

Hier wird der Schockschaden beim Arztfehler dargestellt.
Die Einordnung des Schockschadens im Prüfungsaufbau bereitet manchen Studierenden einige Schwierigkeiten.

Zunächst geht es bei den Fällen des Schockschadens um die Feststellung der Verletzung eines geschützten Rechtsguts. Die hier anzustellenden Erwägungen habe ich bereits in einem früheren Beitrag im Einzelnen dargestellt.

Wer diese Hürde genommen hat, muss sich mit der Kausalität beschäftigen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof Kriterien aufgestellt, anhand derer man den jeweils in Rede stehenden Fall einordnen kann.

Insbesondere ist dabei eine jüngere Entscheidung zu beachten, nach der ein Schadensersatz für einen Schockschaden bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres nicht gewährt wird.

Konkret ist dabei zwischen dem allgemeinen Lebensrisiko und einer ersatzfähigen Ursächlichkeit nach wertender Betrachtung zu unterscheiden.

Darüber hinaus sind derartige Fälle oft mit einer Pflichtverletzung des behandelnden Arztes verbunden. Auch in solchen Fallgestaltungen geht es schwerpunktmäßig um die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Das Fehlverhalten eines Dritten muss dabei genau anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien untersucht werden.

Wer einen Fall mit diesen Problemen zu bearbeiten hat, muss sich zwangsläufig mit dem Haftungs- und Schadensrecht auseinandersetzen. Dazu empfiehlt sich mein eBook „Schadensrecht“, das die Einzelheiten verständlich erklärt.




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